Grab & Beisetzung
Die Wahl der Grabart entscheidet über die Kosten, über die Pflegepflicht und darüber, wie lange das Grab bestehen bleibt. Ein Vergleich der Möglichkeiten.
Die Grabart ist eine der wenigen Entscheidungen bei einer Bestattung, die weit über den Tag hinauswirkt. Sie bestimmt, ob es einen Ort mit Namen gibt, wer ihn pflegt, was er kostet — und wie lange er bestehen bleibt.
In der Schweiz ist das Friedhofswesen kommunal geregelt. Welche Grabarten zur Verfügung stehen, wie lange die Grabesruhe dauert und was die Gemeinde übernimmt, unterscheidet sich deshalb von Ort zu Ort. Die folgenden Formen finden Sie in fast jeder Gemeinde.
Grundsätzlich ist zwischen Sarggräbern und Urnengräbern zu unterscheiden — und innerhalb beider zwischen individuellen und gemeinschaftlichen Lösungen.
Die Grabesruhe ist die Zeit, während der ein Grab unangetastet bleibt. In den meisten Schweizer Gemeinden beträgt sie rund zwanzig Jahre; die genaue Dauer legt die Gemeinde fest und kann abweichen.
Nach Ablauf der Grabesruhe wird ein Reihengrab aufgehoben und die Fläche neu belegt. Das kommt für viele Familien überraschend — nicht, weil es unüblich wäre, sondern weil beim Erwerb niemand daran denkt. Nur beim Familiengrab besteht die Möglichkeit, gegen Gebühr zu verlängern.
Die Angehörigen werden vor der Aufhebung informiert und können das Grabmal übernehmen. Wer einen dauerhaften Ort möchte, sollte das von Anfang an einplanen — und die Verlängerung in der Familie festhalten, damit sie nicht in Vergessenheit gerät.
Fragen Sie beim Bestattungsamt konkret nach: Wie lange dauert die Grabesruhe hier? Ist eine Verlängerung möglich, und was kostet sie? Wer wird informiert, wenn die Frist abläuft? Drei Fragen, die Ihnen in zwanzig Jahren eine unangenehme Überraschung ersparen. Wir stellen sie auf Wunsch für Sie.
Ein individuelles Grab muss gepflegt werden — und zwar über zwei Jahrzehnte. Bepflanzung, Giessen im Sommer, Erneuerung im Frühjahr, Reinigung des Grabmals. Die Gemeinde kann die Pflege einfordern und bei Vernachlässigung ersatzweise auf Kosten der Angehörigen ausführen lassen.
Für Familien, die weit entfernt wohnen oder deren Angehörige im Ausland leben, ist das ein realistisches Problem. In diesen Fällen ist das Gemeinschaftsgrab oft die ehrlichere Wahl: Es wird von der Gemeinde gepflegt, sieht ganzjährig gepflegt aus und erzeugt kein schlechtes Gewissen. Alternativ übernehmen Gärtnereien die Grabpflege im Abonnement.
Viele Familien in der Schweiz entscheiden sich dafür, dass die letzte Ruhestätte dort sein soll, wo die Familie herkommt. In diesem Fall stellt sich die Frage der Grabart erst im Zielland — organisiert wird sie von unserem Partnerinstitut vor Ort.
Unsere Aufgabe ist alles davor: Abholung, Versorgung, Einsargung nach den Vorschriften des Ziellandes, Dokumente, Bewilligungen und der Transport bis zur Übergabe. Wie das im Einzelnen abläuft, steht unter Überführung ins Ausland.
Fragen & Antworten
Das Grab wird aufgehoben und die Fläche nach einer Ruhezeit neu belegt. Die Angehörigen werden vorher informiert und können das Grabmal abholen; andernfalls wird es von der Gemeinde entsorgt. Bei einem Familiengrab kann die Nutzungsdauer gegen Gebühr verlängert werden.
In der Regel ja, sofern die Nutzungsdauer noch läuft und die Belegungskapazität es zulässt. Bei einer Urnenbeisetzung ist das fast immer möglich, bei einem weiteren Sarg hängt es von der Tiefe und der noch verbleibenden Grabesruhe der bereits bestatteten Person ab. Das Bestattungsamt gibt Auskunft; wir klären das für Sie ab.
In erster Linie die verstorbene Person, wenn sie ihren Willen schriftlich festgehalten hat. Andernfalls entscheiden die nächsten Angehörigen. Gibt es Uneinigkeit in der Familie, richtet sich die Reihenfolge der Entscheidungsbefugnis nach kantonalem Recht — üblicherweise zuerst Ehepartner oder eingetragene Partnerin, dann Kinder, dann Eltern.
Nein. Das Gemeinschaftsgrab hat sein früheres Image als «Armengrab» längst verloren; heute wählen es viele Familien bewusst. Die Anlagen sind gepflegt, tragen in der Regel die Namen der Beigesetzten und nehmen den Angehörigen die zwanzigjährige Pflegepflicht ab. Die Entscheidung sollte von den Umständen abhängen, nicht vom Preis.