Nach dem Todesfall

Die Erbbescheinigung in der Schweiz

Nach einem Todesfall stossen Angehörige irgendwann auf denselben Satz: «Bitte reichen Sie uns die Erbbescheinigung ein.» Was damit gemeint ist und wie Sie vorgehen.

In den ersten Tagen nach einem Todesfall geht es um Abschied und Organisation. Danach beginnt die zweite Phase — die mit den Formularen. Bank, Versicherung, Vermieterin und Verwaltung verlangen früher oder später einen Nachweis darüber, wer erbberechtigt ist.

Dieser Nachweis heisst in der Schweiz Erbbescheinigung, je nach Kanton auch Erbenschein oder Erbschaftsbescheinigung. Er ist kein Urteil darüber, wem was zusteht — er hält nur fest, wer als Erbin oder Erbe in Frage kommt. Das genügt aber, um handlungsfähig zu werden.

Wofür Sie das Dokument brauchen

Nicht für alles, aber für die Dinge, die am meisten drängen:

  • Zugriff auf Bankkonten — Banken sperren nach Kenntnis vom Todesfall in der Regel die Konten und geben sie erst gegen Erbbescheinigung wieder frei.
  • Kündigung von Verträgen — Mietvertrag, Abonnemente und Versicherungen lassen sich häufig nur mit Nachweis der Erbenstellung auflösen.
  • Wohnungsauflösung und Grundeigentum — bei Liegenschaften ist die Bescheinigung Voraussetzung für jede Eintragung im Grundbuch.
  • Auszahlungen — Lebensversicherungen und Pensionskassen verlangen sie, wenn keine begünstigte Person namentlich bezeichnet ist.

Wo Sie sie beantragen

Zuständig ist die Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person — je nach Kanton die Bezirksgerichtspräsidentin, das Erbschaftsamt, die Gemeindeverwaltung oder eine Notariatsstelle. Die Bezeichnungen unterscheiden sich stark, die Zuständigkeitsregel ist überall dieselbe.

Beantragen können die gesetzlichen oder eingesetzten Erbinnen und Erben. Mitzubringen oder einzureichen sind in der Regel die Todesurkunde, ein Familienausweis oder eine entsprechende Bescheinigung sowie ein allfälliges Testament oder ein Erbvertrag.

Ein Testament muss vor der Ausstellung amtlich eröffnet werden. Deshalb dauert es in diesen Fällen länger als bei einer rein gesetzlichen Erbfolge — das ist kein Fehler im Ablauf, sondern der vorgeschriebene Weg.

Wie lange es dauert und was es kostet

Verlässlich lässt sich nur sagen: Es dauert länger, als die meisten Angehörigen erwarten. Bei einfacher gesetzlicher Erbfolge und vollständigen Unterlagen geht es vergleichsweise zügig; sobald ein Testament zu eröffnen ist, Erben im Ausland wohnen oder die Ausschlagungsfrist abzuwarten ist, verlängert sich das Verfahren deutlich.

Die Gebühren sind kantonal geregelt und bewegen sich in einem überschaubaren Rahmen. Genaue Auskunft gibt die zuständige Stelle — sie nennt Ihnen am Telefon in wenigen Minuten sowohl die Gebühr als auch die benötigten Unterlagen.

Praktischer Hinweis: Bestellen Sie gleich mehrere Ausfertigungen. Banken, Versicherungen und Verwaltungen behalten die eingereichte Bescheinigung häufig, und jede Nachbestellung kostet erneut Zeit.

Die Drei-Monats-Frist

Wer das Erbe ausschlagen will, hat dafür in der Schweiz drei Monate Zeit — gerechnet ab Kenntnis des Todesfalls beziehungsweise der Erbenstellung. Diese Frist ist entscheidend, wenn der Nachlass überschuldet sein könnte. Wichtig: Wer sich wie eine Erbin oder ein Erbe verhält und über Nachlassvermögen verfügt, kann das Recht zur Ausschlagung verlieren. Im Zweifel vor grösseren Schritten rechtlichen Rat einholen.

Wenn Erben im Ausland leben

Das ist bei vielen unserer Familien der Normalfall und kein Problem — es braucht nur mehr Zeit. Behörden müssen alle Erbinnen und Erben ermitteln und teilweise anschreiben; Zustellungen ins Ausland dauern, und manche Dokumente aus dem Ausland benötigen eine Apostille oder Übersetzung.

Was hilft: vollständige Adressen und Personalien der Angehörigen im Ausland gleich zu Beginn zusammenstellen, statt sie nachliefern zu müssen. Und eine Person in der Schweiz benennen, die den Schriftverkehr entgegennimmt.

Sollten Sie in dieser Phase Unterlagen aus dem Ausland benötigen, während gleichzeitig eine Überführung läuft: Sagen Sie uns Bescheid. Wir kennen den konsularischen Weg und können manches auf demselben Gang miterledigen.

Was wir übernehmen — und was nicht

Wir sind ein Bestattungsinstitut, keine Rechtsberatung. Über Erbquoten, Pflichtteile oder die Ausschlagung eines überschuldeten Nachlasses beraten Notariat und Anwaltschaft — und das aus gutem Grund.

Was wir tun: Wir beschaffen die Todesurkunde und die Dokumente rund um den Todesfall, wir sagen Ihnen, welche Stelle in Ihrer Gemeinde zuständig ist, und wir helfen bei den Abmeldungen, die parallel laufen.

Und wir sagen Ihnen ehrlich, wann Sie eine Fachperson brauchen. Das gehört ebenso zur Begleitung wie alles andere.

Fragen & Antworten

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich immer eine Erbbescheinigung?

Nicht in jedem Fall. Für kleine Beträge verzichten manche Institute darauf, und wo eine begünstigte Person namentlich bezeichnet ist, wird direkt ausbezahlt. Sobald Konten, Liegenschaften oder Verträge betroffen sind, wird sie in der Praxis fast immer verlangt.

Wer darf sie beantragen?

Die gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten Erbinnen und Erben. Es genügt, wenn eine Person den Antrag stellt; die Bescheinigung führt alle auf.

Was ist der Unterschied zwischen Erbbescheinigung und Testamentseröffnung?

Die Testamentseröffnung ist der amtliche Akt, bei dem ein vorhandenes Testament verlesen und den Beteiligten mitgeteilt wird. Die Erbbescheinigung wird danach ausgestellt und weist die Erbenstellung nach aussen aus.

Kann ich das Erbe noch ausschlagen, nachdem ich die Bescheinigung habe?

Massgeblich ist die dreimonatige Frist, nicht das Datum der Bescheinigung. Vorsicht ist geboten, wenn Sie bereits über Nachlassvermögen verfügt haben — das kann als Annahme der Erbschaft gelten. Bei Verdacht auf Überschuldung sollten Sie sich vorher beraten lassen.

Was, wenn kein Testament vorhanden ist?

Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Verfahren ist in diesem Fall meist einfacher und schneller, weil die Eröffnung eines Testaments entfällt.

Hilft mir die Gemeinde beim Ausfüllen?

In den meisten Fällen ja. Die zuständigen Stellen sind solche Anfragen gewohnt und geben am Telefon konkrete Auskunft darüber, welche Unterlagen sie benötigen. Ein Anruf vorab erspart einen zweiten Weg.

Wir sind für Sie da — rund um die Uhr.

Rufen Sie an, auch wenn Sie noch nicht wissen, welche Schritte nötig sind. Das erste Gespräch kostet nichts und schafft Klarheit.

+41 79 133 90 99 24h-Notruf