Finanzen & Vorsorge

Finanzielle Ansprüche nach einem Todesfall

Nach einem Todesfall entstehen Ansprüche aus drei Säulen — aber keine davon wird automatisch ausbezahlt. Ein Überblick darüber, was zusteht und wo es angemeldet werden muss.

Ein Todesfall verändert die finanzielle Situation der Hinterbliebenen oft schlagartig, besonders wenn ein Erwerbseinkommen wegfällt. Das Schweizer Vorsorgesystem sieht dafür Leistungen vor — aus der AHV, aus der Pensionskasse und je nach Situation aus privaten Versicherungen.

Der entscheidende Punkt: Nichts davon wird von selbst ausbezahlt. Jede Leistung muss angemeldet werden, teilweise bei verschiedenen Stellen. Wer das versäumt, verzichtet auf Geld, das ihm zusteht.

Erste Säule: Hinterlassenenrenten der AHV

Die AHV zahlt Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Anmelden müssen Sie diese bei der Ausgleichskasse, bei welcher die verstorbene Person zuletzt Beiträge geleistet hat.

Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen und der Beitragsdauer der verstorbenen Person. Stand 2026 liegt die Witwen- beziehungsweise Witwerrente zwischen CHF 1'008 und CHF 2'016 im Monat, die Waisenrente zwischen CHF 504 und CHF 1'008. Erhält ein Kind Waisenrenten für beide Elternteile, sind diese zusammen auf CHF 1'512 begrenzt.

  • Verheiratete — Anspruch besteht insbesondere, wenn zum Zeitpunkt des Todes Kinder vorhanden sind. Für Witwer wurde der Anspruch durch die jüngere Rechtsprechung über den 18. Geburtstag des jüngsten Kindes hinaus ausgeweitet.
  • Geschiedene — Anspruch bei Kindern aus der Ehe, oder wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die geschiedene Person bei der Scheidung über 45 Jahre alt war.
  • Waisen — Anspruch bis zum 18. Geburtstag, bei laufender Ausbildung bis längstens 25. Übersteigt das Bruttoerwerbseinkommen während der Ausbildung CHF 30'240 im Jahr, entfällt der Anspruch.

Zweite Säule: Pensionskasse

Die Pensionskasse der verstorbenen Person zahlt in der Regel eine Ehegatten- und eine Waisenrente, teilweise auch ein Todesfallkapital. Die Bedingungen stehen im Reglement der jeweiligen Kasse und unterscheiden sich erheblich — es lohnt sich, das Reglement tatsächlich zu lesen oder lesen zu lassen.

Wichtig für unverheiratete Paare: Viele Pensionskassen sehen inzwischen Leistungen für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner vor. Fast immer setzt das jedoch voraus, dass die Partnerschaft der Kasse zu Lebzeiten schriftlich gemeldet wurde. Wurde das versäumt, besteht in der Regel kein Anspruch — unabhängig davon, wie lange das Paar zusammengelebt hat.

Häufig übersehen: Freizügigkeitsguthaben

Hat die verstorbene Person im Lauf ihres Berufslebens mehrfach die Stelle gewechselt, können bei früheren Pensionskassen oder auf Freizügigkeitskonten noch Guthaben liegen. Die Zentralstelle 2. Säule in Genf hilft dabei, vergessene Guthaben aufzuspüren — eine kostenlose Anfrage, die sich häufig lohnt.

Dritte Säule und private Versicherungen

Neben der staatlichen und beruflichen Vorsorge kommen private Ansprüche in Betracht. Prüfen Sie systematisch die Unterlagen der verstorbenen Person auf:

  • Säule 3a und 3b — Guthaben werden an die im Vertrag festgelegten Begünstigten ausbezahlt
  • Lebensversicherung — Auszahlung an die begünstigte Person, unabhängig vom Erbgang
  • Unfallversicherung — wenn der Tod Folge eines Unfalls war, auch Jahre danach; die obligatorische Unfallversicherung des Arbeitgebers zahlt Hinterlassenenrenten
  • Reiseversicherung und Kreditkarten — decken bei einem Todesfall im Ausland häufig die Rückführungskosten ganz oder teilweise
  • Hypothek und Kredite — prüfen, ob eine Restschuldversicherung besteht

Bei einem Todesfall im Ausland

Ist die Person im Ausland gestorben, kommt ein Anspruch hinzu, der oft übersehen wird: Viele Reise- und Kreditkarten-Zusatzversicherungen decken die Kosten der Rückführung. Voraussetzung ist, dass die Police zum Zeitpunkt des Todes gültig war.

Prüfen Sie das, bevor Sie im Ausland eine Rechnung begleichen. Wir klären auf Wunsch direkt mit der Versicherung ab, welche Leistungen gedeckt sind, und rechnen wo möglich direkt mit ihr ab. Wie die Rückführung abläuft, steht unter Überführung in die Schweiz.

Fragen & Antworten

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss ich die Hinterlassenenrente anmelden?

So bald wie möglich. Renten werden zwar rückwirkend ausgerichtet, jedoch nur begrenzt — in der Regel für maximal fünf Jahre. Wer zu lange wartet, verliert einen Teil des Anspruchs endgültig. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.

Habe ich als unverheirateter Partner Anspruch auf eine Rente?

Aus der AHV nicht — sie kennt keine Hinterlassenenrente für Konkubinatspaare. Aus der Pensionskasse häufig schon, sofern die Partnerschaft der Kasse zu Lebzeiten schriftlich gemeldet wurde. Das ist der entscheidende formale Punkt, an dem die meisten Ansprüche scheitern.

Zahlt die AHV etwas an die Bestattungskosten?

Nein, die AHV kennt kein Sterbegeld. Leistungen an die Bestattungskosten können sich aus der Pensionskasse, einer Lebens- oder Unfallversicherung ergeben. Reicht der Nachlass nicht aus, übernimmt die Wohnsitzgemeinde eine einfache Bestattung.

Was passiert mit den Konten der verstorbenen Person?

Die Bank sperrt die Konten, sobald sie vom Todesfall erfährt. Vollmachten erlöschen je nach Ausgestaltung; über das Guthaben verfügen können die Erben erst nach Vorlage der erforderlichen Dokumente. Mehr dazu im Ratgeber Bank, Erbschaft und Behörden.

Wir sind für Sie da — rund um die Uhr.

Rufen Sie an, auch wenn Sie noch nicht wissen, welche Schritte nötig sind. Das erste Gespräch kostet nichts und schafft Klarheit.

+41 79 133 90 99 24h-Notruf