Finanzen & Vorsorge
Nach einem Todesfall entstehen Ansprüche aus drei Säulen — aber keine davon wird automatisch ausbezahlt. Ein Überblick darüber, was zusteht und wo es angemeldet werden muss.
Ein Todesfall verändert die finanzielle Situation der Hinterbliebenen oft schlagartig, besonders wenn ein Erwerbseinkommen wegfällt. Das Schweizer Vorsorgesystem sieht dafür Leistungen vor — aus der AHV, aus der Pensionskasse und je nach Situation aus privaten Versicherungen.
Der entscheidende Punkt: Nichts davon wird von selbst ausbezahlt. Jede Leistung muss angemeldet werden, teilweise bei verschiedenen Stellen. Wer das versäumt, verzichtet auf Geld, das ihm zusteht.
Die AHV zahlt Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Anmelden müssen Sie diese bei der Ausgleichskasse, bei welcher die verstorbene Person zuletzt Beiträge geleistet hat.
Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen und der Beitragsdauer der verstorbenen Person. Stand 2026 liegt die Witwen- beziehungsweise Witwerrente zwischen CHF 1'008 und CHF 2'016 im Monat, die Waisenrente zwischen CHF 504 und CHF 1'008. Erhält ein Kind Waisenrenten für beide Elternteile, sind diese zusammen auf CHF 1'512 begrenzt.
Die Pensionskasse der verstorbenen Person zahlt in der Regel eine Ehegatten- und eine Waisenrente, teilweise auch ein Todesfallkapital. Die Bedingungen stehen im Reglement der jeweiligen Kasse und unterscheiden sich erheblich — es lohnt sich, das Reglement tatsächlich zu lesen oder lesen zu lassen.
Wichtig für unverheiratete Paare: Viele Pensionskassen sehen inzwischen Leistungen für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner vor. Fast immer setzt das jedoch voraus, dass die Partnerschaft der Kasse zu Lebzeiten schriftlich gemeldet wurde. Wurde das versäumt, besteht in der Regel kein Anspruch — unabhängig davon, wie lange das Paar zusammengelebt hat.
Hat die verstorbene Person im Lauf ihres Berufslebens mehrfach die Stelle gewechselt, können bei früheren Pensionskassen oder auf Freizügigkeitskonten noch Guthaben liegen. Die Zentralstelle 2. Säule in Genf hilft dabei, vergessene Guthaben aufzuspüren — eine kostenlose Anfrage, die sich häufig lohnt.
Neben der staatlichen und beruflichen Vorsorge kommen private Ansprüche in Betracht. Prüfen Sie systematisch die Unterlagen der verstorbenen Person auf:
Ist die Person im Ausland gestorben, kommt ein Anspruch hinzu, der oft übersehen wird: Viele Reise- und Kreditkarten-Zusatzversicherungen decken die Kosten der Rückführung. Voraussetzung ist, dass die Police zum Zeitpunkt des Todes gültig war.
Prüfen Sie das, bevor Sie im Ausland eine Rechnung begleichen. Wir klären auf Wunsch direkt mit der Versicherung ab, welche Leistungen gedeckt sind, und rechnen wo möglich direkt mit ihr ab. Wie die Rückführung abläuft, steht unter Überführung in die Schweiz.
Fragen & Antworten
So bald wie möglich. Renten werden zwar rückwirkend ausgerichtet, jedoch nur begrenzt — in der Regel für maximal fünf Jahre. Wer zu lange wartet, verliert einen Teil des Anspruchs endgültig. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.
Aus der AHV nicht — sie kennt keine Hinterlassenenrente für Konkubinatspaare. Aus der Pensionskasse häufig schon, sofern die Partnerschaft der Kasse zu Lebzeiten schriftlich gemeldet wurde. Das ist der entscheidende formale Punkt, an dem die meisten Ansprüche scheitern.
Nein, die AHV kennt kein Sterbegeld. Leistungen an die Bestattungskosten können sich aus der Pensionskasse, einer Lebens- oder Unfallversicherung ergeben. Reicht der Nachlass nicht aus, übernimmt die Wohnsitzgemeinde eine einfache Bestattung.
Die Bank sperrt die Konten, sobald sie vom Todesfall erfährt. Vollmachten erlöschen je nach Ausgestaltung; über das Guthaben verfügen können die Erben erst nach Vorlage der erforderlichen Dokumente. Mehr dazu im Ratgeber Bank, Erbschaft und Behörden.