Bewilligung & Ablauf
Für den Transport einer verstorbenen Person aus der Schweiz ins Ausland braucht es eine amtliche Bewilligung. Wer sie ausstellt, was vorher passieren muss und was der Transport wirklich kostet.
Für einen Leichentransport aus der Schweiz ins Ausland braucht es eine Bewilligung. Sie heisst Leichenpass und wird nicht vom Bund, sondern von einer kantonalen Stelle ausgestellt — in den meisten Kantonen vom Zivilstandsamt am Sterbeort.
Bevor dieser Leichenpass erteilt werden kann, muss ein dafür zugelassenes Bestattungsinstitut die verstorbene Person einsargen, den Sarg versiegeln und darüber ein Protokoll erstellen. Familien können den Transport deshalb nicht selbst organisieren, auch wenn sie es möchten.
Auf dieser Seite steht, wie die Bewilligung zustande kommt, welche Unterlagen die Behörde verlangt, wie der Transport per Flugzeug oder auf der Strasse abläuft und woraus sich die Kosten zusammensetzen.
«Leichentransport» ist der Ausdruck aus Gesetzestexten und Amtsformularen. Das Bundesamt für Gesundheit, die kantonalen Verordnungen und die internationalen Abkommen verwenden ihn. Wer nach diesem Wort sucht, landet fast immer bei einer Behörde.
«Überführung» ist das Wort, das Bestattungsinstitute und Familien benutzen. Es meint denselben Vorgang, klingt aber weniger technisch. Beide Begriffe beschreiben den Transport einer verstorbenen Person über eine Landesgrenze.
Der Unterschied ist keine Wortklauberei. Er erklärt, warum Sie bei der einen Suche Merkblätter und Formulare finden und bei der anderen Anbieter. Für den Ablauf gilt: Die Behörde bewilligt, ein Bestattungsinstitut führt aus. Beides gehört zusammen.
Rechtsgrundlage sind das Epidemiengesetz mit seiner Verordnung sowie zwei internationale Abkommen über die Leichenbeförderung: jenes von 1937 und jenes von 1973, dem die meisten europäischen Staaten angehören. Das Bundesamt für Gesundheit hält dazu ausdrücklich fest, dass für Transporte aus der Schweiz ins Ausland eine Bewilligung nötig ist und dass kantonale Stellen dafür zuständig sind.
Was der Leichenpass bewirkt: Er erlaubt es, einen versiegelten Sarg auf dem Luft- oder Landweg durch Drittländer ins Bestimmungsland zu bringen, ohne dass der Sarg an jeder Grenze geöffnet oder kontrolliert wird.
Zuständig ist in aller Regel das Zivilstandsamt des Kreises, in dem die Person verstorben ist. Stirbt jemand ausserhalb seines Wohnkantons, kann je nach kantonaler Regelung auch das Amt am letzten Wohnsitz zuständig sein. Weil Bestattungsrecht in der Schweiz kantonal geregelt ist, unterscheiden sich Formulare, Wege und Gebühren von Kanton zu Kanton.
Mehrere Kantone weisen die Kosten für den Leichenpass nicht als festen Betrag aus, sondern verrechnen sie nach Aufwand. Verbindlich ist immer die Auskunft des zuständigen Amtes. Wir holen diese Auskunft für Ihren Fall ein und weisen den Posten in der Offerte separat aus, statt ihn in einer Gesamtsumme verschwinden zu lassen.
Die Aufstellung unterscheidet sich je nach Kanton, der Kern ist überall gleich:
Das Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll darf nicht jede Person erstellen. Kantone verlangen dafür Bestattungsinstitute, die von der zuständigen Stelle eigens dazu ermächtigt wurden — im Kanton Aargau etwa vom Departement Gesundheit und Soziales.
Daraus folgt der Punkt, den viele Familien zuerst nicht erwarten: Ein grenzüberschreitender Leichentransport lässt sich nicht privat organisieren. Weder im eigenen Fahrzeug noch über eine gewöhnliche Spedition. Ohne Protokoll kein Leichenpass, ohne Leichenpass keine Grenze und keine Luftfracht.
Für uns bedeutet das: Einsargung, Versiegelung, Protokoll und Antrag gehören zu einem Vorgang, den wir vollständig übernehmen. Sie erhalten die Unterlagen zur Kenntnis, nicht zur Bearbeitung. Was dabei im Einzelnen anfällt, steht auf der Seite Dokumente für die Überführung.
Auf dem Luftweg reist der Sarg als Luftfracht. Er wird angemeldet, gewogen und muss den Vorschriften der Fluggesellschaft entsprechen; vorgeschrieben ist ein hermetisch verschlossener Metallsarg. Warum das so ist und was es für Gewicht und Preis bedeutet, steht unter Zinksarg und Transportsarg.
Auf dem Strassenweg fährt ein Überführungsfahrzeug. Das lohnt sich vor allem bei Zielen in erreichbarer Entfernung — etwa nach Deutschland, wo die Schweiz und das Nachbarland Leichenpässe seit über hundert Jahren gegenseitig anerkennen, oder nach Italien und Österreich, mit denen für den lokalen Grenzverkehr eigene Übereinkommen bestehen.
Welcher Weg der richtige ist, entscheidet selten der Preis allein. Entscheidend sind Distanz, Flugverbindungen, Vorschriften des Ziellandes und die Frage, wie schnell die Beisetzung stattfinden soll. Wir rechnen beide Varianten durch und legen sie nebeneinander.
Der Preis setzt sich aus drei Blöcken zusammen, die sich sehr unterschiedlich verhalten. Wer Offerten vergleicht, sollte sie getrennt sehen:
Der Unterschied zwischen zwei Angeboten liegt fast nie bei der Dienstleistung, sondern beim Transport — und der richtet sich nach Gewicht und Strecke. Wenn ein Angebot diesen Posten nicht einzeln nennt, wissen Sie nicht, was Sie vergleichen. Eine ausführliche Aufschlüsselung finden Sie unter Was kostet eine Überführung.
Nach Ihrem Anruf holen wir die verstorbene Person ab — schweizweit, auch nachts und an Feiertagen. Parallel klären wir, welche Vorschriften das Zielland stellt, denn davon hängen Sarg, Papiere und Zeitplan ab.
Danach folgen Einsargung und Versiegelung mit Protokoll, der Antrag auf den Leichenpass beim zuständigen Amt und, wo nötig, die Legalisierung beim Konsulat. Erst wenn diese Papiere vorliegen, wird der Transport gebucht.
Innerhalb Europas dauert der Vorgang in der Regel drei bis fünf Werktage, ausserhalb Europas fünf bis zehn. Massgeblich sind die Bearbeitungszeiten der Behörden und Konsulate — nicht der Flug. Mehr dazu unter Wie lange dauert eine Überführung.
Sie haben während des ganzen Vorgangs eine Ansprechperson mit direkter Nummer. Eine Übersicht über die vollständige Leistung finden Sie unter Überführung ins Ausland.
Fragen & Antworten
Den Leichenpass. Das Bundesamt für Gesundheit hält fest, dass für Transporte aus der Schweiz ins Ausland eine Bewilligung nötig ist und dass kantonale Stellen dafür zuständig sind. In den meisten Kantonen stellt ihn das Zivilstandsamt am Sterbeort aus.
Nein. Vor dem Leichenpass muss ein dafür ermächtigtes Bestattungsinstitut einsargen, versiegeln und ein Protokoll erstellen. Ohne dieses Protokoll wird die Bewilligung nicht erteilt — und ohne Bewilligung ist weder Grenzübertritt noch Luftfracht möglich. Bei einer Urne gelten andere, deutlich einfachere Regeln.
Unsere Leistung beginnt bei einer Pauschale von CHF 3'000. Dazu kommen die Transportkosten, die sich nach Gewicht und Strecke richten, sowie die amtlichen Gebühren. Mehrere Kantone verrechnen den Leichenpass nach Aufwand. Wir weisen alle drei Blöcke in der Offerte einzeln aus.
Innerhalb Europas in der Regel drei bis fünf Werktage, bei Zielen ausserhalb Europas fünf bis zehn. Die Bearbeitungszeiten der Behörden und Konsulate bestimmen den Zeitplan, nicht die Flugverbindung. Bei ungeklärter Todesursache kommt die Freigabe der Staatsanwaltschaft hinzu.
Der Sarg reist als Luftfracht, nicht im Passagierbereich. Er muss hermetisch verschlossen sein, wird angemeldet und nach Gewicht abgerechnet. Angehörige können auf demselben Flug als reguläre Passagiere mitreisen; wir stimmen die Buchungen so ab, dass Ankunft und Übergabe zusammenfallen.
In der Regel nicht. Nach einer Kremation reist die Urne versiegelt, mit Kremationsbescheinigung und je nach Zielland einem Urnenpass. Der Weg ist leichter, günstiger und schneller — die Einzelheiten stehen unter Urnenüberführung ins Ausland.
Ja, in umgekehrter Richtung gilt dasselbe Prinzip: Auch für den Transport in die oder durch die Schweiz braucht es eine Bewilligung. Den Vorgang von der Auslandsbehörde bis zur Übergabe in der Schweiz beschreiben wir unter Überführung in die Schweiz.