Überführung ins Ausland
Viele Familien in der Schweiz haben ihre Wurzeln in Frankreich, und viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger arbeiten hier. Der Weg zurück ist kurz und klar geregelt — mit einer wichtigen Ausnahme bei der Urne.
Für eine Überführung aus der Schweiz nach Frankreich genügt für den Sarg der Schweizer Leichenpass. Beide Länder sind Vertragsstaaten des Strassburger Abkommens über die Leichenbeförderung; Frankreich darf danach keine weiteren Dokumente verlangen. Eine Urne fällt dagegen nicht unter das Abkommen: Sie braucht eine Bewilligung des französischen Konsulats — und darf in Frankreich seit 2008 nicht mehr zu Hause aufbewahrt werden.
Dieser Ratgeber zeigt, welche Papiere in welcher Reihenfolge entstehen, was in Frankreich nach der Ankunft gilt und worauf Sie bei einer Urne besonders achten müssen.
Frankreich ist dem Strassburger Abkommen über die Leichenbeförderung im Jahr 2000 beigetreten, die Schweiz bereits 1980 (in der Schweiz SR 0.818.62). Das Abkommen verlangt für jeden Sarg einen Leichenpass der Behörde des Abgangsstaates. Der Bestimmungsstaat darf ausser diesem Leichenpass keine weiteren Dokumente verlangen.
Die Französische Botschaft in der Schweiz hält entsprechend fest, dass für einen Sargtransport aus der Schweiz nach Frankreich beim Konsulat nichts zu erledigen ist; die Formalitäten regeln die Bestattungsunternehmen untereinander.
Für die Schweiz und Deutschland, Österreich und Italien bestehen eigene Abkommen für den grenznahen Verkehr. Für Frankreich führt das Bundesamt für Gesundheit kein solches Abkommen auf. Wir klären im Einzelfall, was für Ihre Route gilt.
Das Abkommen schreibt einen dichten Sarg mit saugfähiger Einlage vor, mit einem Innensarg aus Zink oder aus einem selbstzersetzenden Material; für den Luftweg kommen besondere Anforderungen hinzu. In der Praxis verwenden wir den zugelassenen Transportsarg — Einzelheiten im Ratgeber Zinksarg und Transportsarg.
Schritt 1: Ihr Anruf. Sie nennen uns den Sterbeort, die Zielgemeinde in Frankreich und Ihre Wünsche — Erdbestattung, Kremation, Abschied. Schon in diesem Gespräch sagen wir Ihnen, welche Unterlagen wir besorgen und welche wir von der Familie brauchen.
Schritt 2: Abholung und Formalitäten in der Schweiz. Wir holen die verstorbene Person schweizweit ab, melden den Todesfall in Ihrem Auftrag beim Zivilstandsamt an, sargen ein und beantragen den Leichenpass.
Schritt 3: Abstimmung mit Frankreich. Wir nehmen mit dem französischen Bestattungsunternehmen Kontakt auf, das die Familie gewählt hat, vereinbaren die Übergabe und richten uns nach dem Beisetzungstermin der Gemeinde.
Schritt 4: der Transport. Nach Frankreich fahren wir meist auf der Strasse, mit eigenen Bestattungsfahrzeugen. Angehörige können auf Wunsch mitfahren oder folgen.
Schritt 5: die Übergabe. Wir übergeben die verstorbene Person mit allen Unterlagen dem französischen Bestattungsunternehmen. Für eine Urne bereiten wir mit Ihnen den Antrag auf die konsularische Bewilligung vor und überführen die Urne persönlich.
Die Erdbestattung bewilligt in Frankreich der Bürgermeister (maire) der Gemeinde, in der beigesetzt wird. Nach französischem Recht muss die Beisetzung spätestens am 14. Kalendertag nach der Einreise des Sarges erfolgen; der Präfekt kann Ausnahmen bewilligen.
Soll die verstorbene Person in Frankreich kremiert werden, bewilligt dies der Bürgermeister der Gemeinde, in der das Krematorium liegt. Die internationale Transportbewilligung ersetzt dabei das ärztliche Zeugnis.
Die Organisation vor Ort übernimmt ein französisches Bestattungsunternehmen. Wir nehmen vor der Abfahrt mit ihm Kontakt auf und vereinbaren die Übergabe.
Für Asche gilt das Strassburger Abkommen ausdrücklich nicht. Die Französische Botschaft in der Schweiz verlangt für die Überführung einer Urne eine konsularische Bewilligung. Sie wird gestützt auf drei Unterlagen ausgestellt: einen Antrag der Familie oder einer berechtigten Person, die Todesurkunde und das Kremationsprotokoll.
Wir überführen die Urne persönlich und mit Würde — im Fahrzeug oder per Flug. Mehr zum Ablauf im Ratgeber Urnenüberführung ins Ausland.
Seit einem Gesetz von 2008 darf die Asche in Frankreich nicht mehr zu Hause aufbewahrt werden. Erlaubt sind die Beisetzung der Urne auf einem Friedhof oder in einer Urnenanlage, das Verstreuen auf einem dafür vorgesehenen Friedhofsbereich oder in der freien Natur (nicht auf öffentlichen Wegen). Beim Verstreuen in der Natur ist eine Meldung an die Gemeinde des Geburtsortes der verstorbenen Person nötig. Quelle: service-public.fr.
Die Eintragung des Todes einer französischen Staatsangehörigen oder eines französischen Staatsangehörigen in das französische Zivilstandsregister geschieht nicht automatisch. Für die Schweiz ist seit 2019 der zentrale Zivilstandsdienst in Nantes zuständig (Bureau des Transcriptions pour l'Europe); die Familie reicht das Dossier per Post ein. Eine Frist gibt es nicht.
Unsere Pauschale für eine Überführung beginnt bei CHF 3'000. Dazu kommen der Transport — nach Frankreich meist auf der Strasse — und die amtlichen Gebühren in der Schweiz, die je nach Kanton unterschiedlich sind. Sie erhalten vorab eine schriftliche Aufstellung. Die Kosten der Beisetzung in Frankreich sind nicht enthalten. Übersicht: Was kostet eine Überführung.
Fragen & Antworten
Ja. Frankreich und die Schweiz sind Vertragsstaaten des Strassburger Abkommens; der Bestimmungsstaat darf neben dem Leichenpass keine weiteren Dokumente verlangen. Beim französischen Konsulat ist für einen Sarg nach Angaben der Botschaft nichts zu erledigen.
Ja. Das Strassburger Abkommen gilt nicht für Asche. Die Urne braucht eine konsularische Bewilligung, ausgestellt auf Antrag der Familie gestützt auf Todesurkunde und Kremationsprotokoll.
Nein, seit 2008 nicht mehr. Die Urne wird auf einem Friedhof oder in einer Urnenanlage beigesetzt, oder die Asche wird an einem erlaubten Ort verstreut.
Nach französischem Recht spätestens am 14. Kalendertag nach der Einreise des Sarges; der Präfekt kann Ausnahmen bewilligen.
Nein. Die Familie beantragt die Eintragung beim zentralen Zivilstandsdienst in Nantes (Bureau des Transcriptions pour l'Europe). Eine Frist gibt es nicht.