Überführung ins Ausland
Für viele griechische Familien in der Schweiz ist die Beisetzung in Griechenland selbstverständlich. Der Weg dorthin verlangt mehr Papiere als in die meisten anderen Länder Europas — wer sie früh vorbereitet, gewinnt Zeit.
Die Schweiz und Griechenland sind beide Vertragsstaaten des Strassburger Abkommens über die Leichenbeförderung von 1973; der Schweizer Leichenpass begleitet den Sarg. Griechenland verlangt aber zusätzlich eine Bescheinigung seiner Konsularbehörde — für den Sarg wie für die Urne. Dafür müssen die Schweizer Dokumente mit Apostille versehen und ins Griechische übersetzt werden.
Dieser Ratgeber zeigt, was die griechische Botschaft in Bern verlangt, was für den Sarg gilt und wie die Überführung einer Urne abläuft.
Griechenland ist seit 1983 Vertragsstaat des Strassburger Abkommens (in der Schweiz SR 0.818.62). Den Leichenpass stellt die zuständige kantonale Stelle am Sterbeort aus.
Zusätzlich sieht das griechische Verfahrensrecht eine Bescheinigung der Konsularbehörde für die Überführung nach Griechenland vor — für den Sarg wie für die Urne. Das staatliche Verfahrensregister (mitos.gov.gr) hält fest, dass der Antrag persönlich beim Konsulat gestellt wird, in der Regel durch das Bestattungsunternehmen, und dass das Konsulat je nach Fall weitere Unterlagen verlangen kann.
Die griechische Botschaft in Bern nennt für die Überführung eines Sarges:
Alle Dokumente müssen ins Griechische übersetzt werden; die Echtheit der Unterschrift des Übersetzers beglaubigt die Konsularbehörde. Die Gebühren für Erklärung, Kopien und Beglaubigung nennt die Botschaft auf ihrer Seite. Weil Apostille, Übersetzung und Beglaubigung nacheinander erfolgen, beginnen wir damit sofort nach dem Todesfall.
Für Griechenland ist die Einbalsamierung vorgeschrieben — die Bescheinigung darüber gehört zu den Unterlagen der Botschaft. Nach den griechischen Vorgaben reist die verstorbene Person in einem verschlossenen Metallsarg mit saugfähiger Einlage, eingesetzt in einen luftdichten Holzsarg. Das entspricht dem Zinksarg nach dem Strassburger Abkommen, den wir für Überführungen ins Ausland verwenden — Einzelheiten im Ratgeber Zinksarg für die Überführung.
Das griechische Verfahrensregister sieht vor, dass der Sarg vor der Konsularbehörde nach Terminvereinbarung versiegelt wird. Wie das im Einzelfall in Bern gehandhabt wird, stimmen wir direkt mit der Botschaft ab.
Das Strassburger Abkommen gilt nicht für Asche. Für eine Urne verlangt die griechische Botschaft in Bern:
Die Asche reist in einer gut verschlossenen, versiegelten Urne, begleitet von der Kremationsbescheinigung. Ob die Urne im Flugzeug als Handgepäck mitreisen darf, entscheidet die Fluggesellschaft. Mehr dazu im Ratgeber Urnenüberführung ins Ausland.
Nach Griechenland überführen wir den Sarg in aller Regel per Luftfracht — nach Athen oder Thessaloniki, für die Inseln und andere Regionen mit Anschluss an den nächstgelegenen Flughafen und anschliessendem Transport zum Heimatort. Die Angehörigen können als reguläre Passagiere mitreisen.
Wir stimmen Flug, Übergabe am Zielflughafen und Transport zum Friedhof aufeinander ab und sagen Ihnen offen, mit welchem Zeitrahmen Sie rechnen können.
Bei griechischen Staatsangehörigen stellt das Konsulat im Zuge des Verfahrens die griechische Sterbeurkunde aus und trägt den Todesfall in das griechische Personenregister ein. Dafür braucht es die übersetzte und mit Apostille versehene Schweizer Todesurkunde — dieselbe, die auch für die Überführung verlangt wird.
Unsere Pauschale für eine Überführung beginnt bei CHF 3'000. Dazu kommen die Luftfracht nach Gewicht, die Einbalsamierung, Apostillen und Übersetzungen, die Konsulatsgebühren sowie die amtlichen Gebühren in der Schweiz. Sie erhalten eine schriftliche Aufstellung, in der jede Position einzeln steht. Die Kosten der Beisetzung in Griechenland sind darin nicht enthalten. Eine Übersicht finden Sie unter Was kostet eine Überführung. Alle Preise sind ungefähre Angaben und können sich ändern: Die Luftfrachtkosten fallen unterschiedlich aus, und je nach verwendetem Material – etwa Sarg oder Zinkeinsatz – verändert sich der Preis.
Fragen & Antworten
Der Leichenpass begleitet den Sarg, denn beide Länder sind Vertragsstaaten des Strassburger Abkommens. Griechenland verlangt aber zusätzlich eine Bescheinigung seiner Konsularbehörde; dafür braucht es die Schweizer Dokumente mit Apostille und griechischer Übersetzung.
Die Original-Todesurkunde mit Apostille, bei griechischen Staatsangehörigen die Sterbeurkunde des Konsularbüros, eine Bescheinigung der Rechtsmedizin und eine Einbalsamierungsbescheinigung, beide mit Apostille. Alle Dokumente werden ins Griechische übersetzt.
Ja. Die Einbalsamierungsbescheinigung gehört zu den Unterlagen, die die griechische Botschaft in Bern verlangt, und das griechische Verfahrensregister schreibt die Einbalsamierung vor.
Die Original-Todesbescheinigung und die Kremationsbescheinigung, beide mit Apostille und ins Griechische übersetzt; die Unterschrift des Übersetzers beglaubigt das Konsulat.
Ein Übersetzer Ihrer Wahl oder einer, den wir vermitteln. Wichtig ist, dass die Konsularbehörde die Echtheit seiner Unterschrift beglaubigt — das planen wir mit dem Termin bei der Botschaft.
Länger als in die meisten Nachbarländer, weil Apostillen und Übersetzungen nacheinander entstehen. Sobald wir Sterbeort, Kanton und Zielort kennen, nennen wir Ihnen einen realistischen Zeitplan.