Überführung ins Ausland
Für viele Familien mit italienischen Wurzeln ist die Beisetzung im Heimatort selbstverständlich. Der Weg dorthin ist klar geregelt — nur anders, als man nach dem Wort «Strassburger Abkommen» erwarten würde.
Für eine Überführung aus der Schweiz nach Italien ist das wichtigste Dokument der Schweizer Leichenpass. Italien gehört zwar nicht dem Strassburger Abkommen an, aber beide Länder sind Vertragsstaaten des älteren Berliner Abkommens über Leichenbeförderung von 1937 — und dieses regelt den Transport des Sarges. Dazu kommt auf italienischer Seite die Zustimmung der Zielgemeinde. Für eine Urne gilt ein eigener, einfacherer Weg über das italienische Konsulat.
Dieser Ratgeber zeigt, welche Papiere in welcher Reihenfolge entstehen, was für den Sarg vorgeschrieben ist und worauf Sie bei einer Urne achten sollten. Wo die Regeln von Kanton zu Kanton oder von Region zu Region abweichen, sagen wir es ausdrücklich.
Zwischen den meisten europäischen Staaten regelt das Strassburger Abkommen von 1973 die Beförderung von Verstorbenen. Die Schweiz ist Vertragsstaat, Italien nicht. Daraus wird oft geschlossen, für Italien gebe es keine gemeinsame Regel. Das stimmt nicht: Beide Länder sind Vertragsstaaten des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, das 1937 in Berlin geschlossen wurde (in der Schweiz SR 0.818.61). Italien ist seit 1938 dabei, die Schweiz seit 1940.
Das Berliner Abkommen verlangt für jede Beförderung einen Leichenpass, ausgestellt von der Behörde, die für den Ort des Todes zuständig ist. Bestimmungs- und Durchfuhrländer dürfen ausser den allgemeinen Transportpapieren keine anderen Schriftstücke als diesen Pass verlangen. Auch die italienische Verordnung über das Bestattungswesen (DPR 285/1990, Art. 27) verweist für solche Transporte auf das Abkommen: Den Pass stellt die Behörde des Ortes aus, von dem aus überführt wird.
Für Transporte im lokalen Grenzverkehr zwischen der Schweiz und Italien gibt es zusätzlich ein eigenes Abkommen von 1951. Es gilt nur für bestimmte Gemeinden in einem schmalen Streifen beidseits der Grenze. Ob es auf Ihren Fall zutrifft, prüfen wir im ersten Gespräch.
Die Papiere bauen aufeinander auf. Wer die Reihenfolge kennt, verliert keinen Tag.
Für den Sarg nennt das Generalkonsulat in Zürich keine eigene konsularische Bewilligung — zuständig für die Zustimmung ist der Comune. Das Konsulat berät und unterstützt in schwierigen Fällen. Anders ist es bei der Urne, siehe unten.
Das Berliner Abkommen schreibt einen doppelten Sarg vor: einen innen luftdicht verschlossenen, verlöteten Metallsarg mit saugfähiger Einlage am Boden, fest eingesetzt in einen Holzsarg von mindestens drei Zentimetern Wandstärke, verschraubt und mit Metallbändern gesichert. In der Praxis ist das der Zinksarg, den wir für Überführungen ohnehin verwenden — Einzelheiten im Ratgeber Zinksarg für die Überführung.
Die italienische Verordnung enthält eigene, detailliertere Masse für Zink und Holz. Sie gelten nach ihrem Wortlaut ausdrücklich für Fälle ausserhalb des Berliner Abkommens. Für einen Transport aus der Schweiz ist deshalb die Vorschrift des Abkommens massgebend.
Weil der Sarg versiegelt reist, ist eine offene Abschiednahme in Italien in der Regel nicht vorgesehen. Wenn sich die Familie am offenen Sarg verabschieden möchte, planen wir das vor der Einsargung in der Schweiz.
Für eine Urne gilt das Berliner Abkommen nicht — es schliesst die Beförderung von Asche ausdrücklich aus. Einen Leichenpass braucht es deshalb nicht. Italien verlangt stattdessen eine konsularische Genehmigung.
Beim Generalkonsulat in Zürich läuft das so: Ein Familienangehöriger meldet sich beim Büro für konsularische Hilfe und legt im Original den Todesschein und die Kremationsbescheinigung vor. Das Konsulat stellt die «autorizzazione consolare per l'introduzione dell'urna cineraria in Italia» aus. Sie wird an der Grenze beim Zoll vorgezeigt und anschliessend der Gemeinde übergeben, in der die Urne aufbewahrt wird — im Friedhof oder, wo erlaubt, zu Hause. Gebühren und Bearbeitungszeiten nennt das Konsulat nicht; wir klären sie im Einzelfall.
Die Urne überführen wir persönlich und mit Würde — im Fahrzeug oder per Flug, so wie es die Familie wünscht. Wie das im Einzelnen abläuft, beschreibt der Ratgeber Urnenüberführung ins Ausland.
Das italienische Gesetz Nr. 130/2001 erlaubt grundsätzlich, die versiegelte Urne den Angehörigen anzuvertrauen, und das Verstreuen der Asche nach dem Willen der verstorbenen Person — aber nicht in bewohnten Gebieten. Die konkreten Regeln setzen die Regionen und Gemeinden um, und sie unterscheiden sich. Fragen Sie deshalb vorab beim Comune nach, was dort gilt.
Norditalien ist von der Schweiz aus in wenigen Stunden erreichbar. Ein Transport auf der Strasse nach Mailand, Turin, Bergamo oder in die Lombardei und das Piemont ist dem Flug in Zeit und Kosten regelmässig überlegen.
Nach Süditalien, Sizilien und Sardinien kippt die Rechnung: Hier ist der Flug mit anschliessendem kurzem Transport zum Heimatort meist die schnellere Wahl. Wir rechnen beide Varianten für Ihre konkrete Zielgemeinde und sagen Ihnen offen, welche wir empfehlen.
Der Tod einer italienischen Staatsangehörigen oder eines italienischen Staatsangehörigen im Ausland muss in Italien eingetragen werden. Bei Personen, die nur die italienische Staatsangehörigkeit haben, übermitteln die Schweizer Zivilstandsbehörden die internationale Todesurkunde von Amtes wegen an das Konsulat. Dieses leitet sie an die Gemeinde weiter, in deren AIRE-Register die Person zuletzt eingetragen war.
Bei Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern Schweiz–Italien geschieht das nicht automatisch. Hier reichen die Angehörigen selbst einen Original-Auszug aus dem Todesregister (internationales Formular) beim Konsulat ein; Kopien werden nicht akzeptiert. Wir sagen Ihnen, welche Ausfertigungen Sie dafür beim Zivilstandsamt gleich mitbestellen sollten.
Unsere Pauschale für eine Überführung beginnt bei CHF 3'000. Dazu kommen der Transport — auf der Strasse nach Strecke, im Flug nach Gewicht — sowie die amtlichen Gebühren in der Schweiz, die je nach Kanton unterschiedlich ausfallen. Sie erhalten eine schriftliche Aufstellung, in der jede Position einzeln steht. Die Kosten der Beisetzung in Italien sind darin nicht enthalten.
Das Generalkonsulat in Zürich weist darauf hin, dass einige italienische Regionen und Gemeinden Beiträge an die Rückführung von Verstorbenen leisten. Ob und in welcher Höhe, entscheidet die jeweilige Stelle — fragen Sie beim Comune oder bei der Region nach. Eine Übersicht über alle Kostenblöcke finden Sie unter Was kostet eine Überführung.
Fragen & Antworten
Ja. Italien und die Schweiz sind beide Vertragsstaaten des Berliner Abkommens über Leichenbeförderung von 1937. Danach genügt der Leichenpass der Behörde am Sterbeort; weitere Schriftstücke dürfen ausser den allgemeinen Transportpapieren nicht verlangt werden. Auf italienischer Seite braucht es zusätzlich die Zustimmung der Zielgemeinde.
Nach den Angaben des Generalkonsulats in Zürich nicht. Für den Sarg holt das Bestattungsunternehmen den «nulla osta» beim zuständigen italienischen Comune ein. Eine konsularische Genehmigung ist für die Urne vorgesehen.
Den Todesschein und die Kremationsbescheinigung im Original. Damit stellt das italienische Konsulat die Genehmigung zur Einfuhr der Urne aus. Sie wird an der Grenze vorgezeigt und der Gemeinde übergeben, in der die Urne aufbewahrt wird.
Das italienische Recht lässt das grundsätzlich zu, die Umsetzung ist aber Sache der Regionen und Gemeinden. Erkundigen Sie sich deshalb beim Comune, in dem die Urne bleiben soll — dort wird auch die Genehmigung des Konsulats abgegeben.
Bei rein italienischen Staatsangehörigen übermitteln die Schweizer Zivilstandsbehörden die Todesurkunde von Amtes wegen ans Konsulat. Bei Doppelbürgern Schweiz–Italien reichen die Angehörigen selbst einen Original-Auszug aus dem Todesregister beim Konsulat ein.
Das hängt vor allem davon ab, wie schnell Leichenpass und Zustimmung des Comune vorliegen — nicht von der Fahrt. Nach Norditalien ist die Fahrt selbst eine Sache von Stunden. Sobald wir Sterbeort, Kanton und Zielgemeinde kennen, nennen wir Ihnen einen realistischen Zeitplan.