Überführung ins Ausland
Viele Familien in der Schweiz haben Angehörige oder Wurzeln in den Niederlanden. Der Weg dorthin ist kurz und klar geregelt — mit einer Besonderheit, die viele bei der Urne nicht erwarten.
Für eine Leichenüberführung aus der Schweiz in die Niederlande ist das massgebende Dokument der Schweizer Leichenpass. Beide Länder sind Vertragsstaaten des Strassburger Übereinkommens über die Leichenbeförderung von 1973; die niederländische Verordnung lässt einen Sarg aus einem Vertragsstaat ungehindert einreisen, wenn dieser Pass dabei ist. Eine Bewilligung des niederländischen Konsulats braucht es für den Sarg im Normalfall nicht.
Für eine Urne gilt das Abkommen nicht. Die Niederlande verlangen für die Einfuhr von Asche keine Dokumente — schreiben aber vor, dass die Urne nach der Einfuhr mindestens einen Monat aufbewahrt wird, bevor sie beigesetzt oder die Asche verstreut wird. Dieser Ratgeber erklärt beide Wege.
Die Schweiz und die Niederlande sind beide Vertragsstaaten des Strassburger Übereinkommens über die Leichenbeförderung (in der Schweiz SR 0.818.62); die Niederlande seit 1975. Nach dem Abkommen stellt die zuständige Behörde des Abgangsstaats den Leichenpass aus, und das Bestimmungsland darf ausser den allgemeinen Transportpapieren keine weiteren Dokumente verlangen.
Die niederländische Verordnung über das Bestattungswesen (Besluit op de lijkbezorging, Art. 11) setzt das um: Der Transport einer verstorbenen Person aus einem Vertragsstaat in die Niederlande «geschiedt ongehinderd» — er erfolgt ohne weitere Hindernisse, sofern der Leichenpass der Behörde des Herkunftsstaats mitgeführt wird. Bei der Einreise wird er dem Zoll vorgelegt.
Das niederländische Aussenministerium sieht eine Ersatzlösung vor: Nur wenn die Behörden vor Ort keinen Leichenpass ausstellen, kann die Botschaft oder das Generalkonsulat einen ausstellen. In der Schweiz stellt die kantonale Stelle den Leichenpass aus — dieser Fall tritt deshalb in der Regel nicht ein.
Die niederländische Verordnung verlangt für Transporte aus einem Vertragsstaat einen Sarg nach Artikel 6 des Strassburger Abkommens. Das heisst: ein undurchlässiger Sarg mit saugfähiger Einlage, entweder ein Holzsarg mit sorgfältig verlötetem Einsatz aus Zink oder ein dickwandigerer Holzsarg mit Zinkauskleidung; für den Lufttransport zusätzlich mit Druckausgleich. In der Praxis ist das der Zinksarg, den wir für Überführungen ins Ausland ohnehin verwenden — Einzelheiten im Ratgeber Zinksarg für die Überführung.
Kommt der Sarg so spät an, dass die niederländische Frist für die Bestattung nicht einzuhalten ist, findet die Beerdigung oder Kremation laut Verordnung «so bald wie möglich danach» statt. Eine erneute Leichenschau in den Niederlanden ist für eingeführte Verstorbene nicht vorgesehen.
Für Asche gilt das Strassburger Abkommen nicht. Die niederländische Regierung schreibt dazu auf rijksoverheid.nl: Für die Einfuhr von Asche braucht es gesetzlich keine Einfuhrdokumente. Empfohlen ist trotzdem, die Todesurkunde und die Kremationsbescheinigung mitzunehmen.
Wichtig ist eine Frist: Nach dem niederländischen Gesetz über das Bestattungswesen (Wet op de lijkbezorging, Art. 60) wird die Urne nach der Einfuhr mindestens einen Monat aufbewahrt, bevor die Asche beigesetzt oder verstreut wird. Eine Ausnahme kann nur die Staatsanwaltschaft («officier van justitie») bewilligen. Planen Sie eine Trauerfeier mit Beisetzung deshalb nicht für die ersten Wochen nach der Ankunft, ohne das vorher zu klären.
Ob die Urne im Flugzeug als Handgepäck mitreisen darf, entscheidet die Fluggesellschaft. Im Auto ist das unkompliziert. Wie wir eine Urne überführen, beschreibt der Ratgeber Urnenüberführung ins Ausland.
Die Niederlande sind von der Schweiz aus gut auf der Strasse erreichbar. Für den Sarg ist der Landweg deshalb meist die naheliegende Wahl: ohne Umladen, ohne Flugplan, mit Übergabe direkt am Ziel. Der Flug kommt vor allem in Frage, wenn es sehr schnell gehen muss.
Wir rechnen beide Varianten für Ihren konkreten Zielort und sagen Ihnen offen, welche wir empfehlen.
Wohnte die verstorbene Person in den Niederlanden, sollte die ausländische Todesurkunde laut niederländischem Aussenministerium so rasch wie möglich bei der Wohngemeinde registriert werden. Eine Umschreibung in eine niederländische Urkunde bei der Gemeinde Den Haag ist möglich, aber nicht vorgeschrieben. Pass oder Identitätskarte der verstorbenen Person werden bei der Botschaft ungültig gemacht.
Unsere Pauschale für eine Überführung beginnt bei CHF 3'000. Dazu kommen der Transport — auf der Strasse nach Strecke, im Flug nach Gewicht — sowie die amtlichen Gebühren in der Schweiz, die je nach Kanton unterschiedlich ausfallen. Sie erhalten eine schriftliche Aufstellung, in der jede Position einzeln steht. Die Kosten der Bestattung in den Niederlanden sind darin nicht enthalten. Eine Übersicht über alle Kostenblöcke finden Sie unter Was kostet eine Überführung. Alle Preise sind ungefähre Angaben und können sich ändern: Die Luftfrachtkosten fallen unterschiedlich aus, und je nach verwendetem Material – etwa Sarg oder Zinkeinsatz – verändert sich der Preis.
Fragen & Antworten
Ja. Die Schweiz und die Niederlande sind beide Vertragsstaaten des Strassburger Abkommens von 1973. Der Sarg reist mit dem Schweizer Leichenpass ein, der beim Zoll vorgelegt wird. Weitere Dokumente darf das Bestimmungsland ausser den allgemeinen Transportpapieren nicht verlangen.
Für den Sarg im Normalfall nicht. Das niederländische Konsulat stellt nur dann einen Leichenpass aus, wenn die Behörden vor Ort das nicht tun. In der Schweiz ist dafür die kantonale Stelle zuständig.
Gesetzlich keine. Die niederländische Regierung empfiehlt aber, die Todesurkunde und die Kremationsbescheinigung mitzunehmen. Ob die Urne im Flugzeug mitreisen darf, entscheidet die Fluggesellschaft.
Nein. Nach dem niederländischen Gesetz wird die Urne nach der Einfuhr mindestens einen Monat aufbewahrt, bevor die Asche beigesetzt oder verstreut wird. Eine Ausnahme kann die Staatsanwaltschaft bewilligen.
Das Standesamt der Gemeinde, in der beerdigt oder kremiert wird. Es erteilt die Bewilligung, wenn ihm der Leichenpass vorgelegt wird, und behält ihn.
Entscheidend ist, wie schnell Todesregister-Auszug und Leichenpass vorliegen — nicht die Fahrt. Sobald wir Sterbeort, Kanton und Zielort kennen, nennen wir Ihnen einen realistischen Zeitplan.