Überführung ins Ausland
Für eine Überführung nach Polen genügt der Schweizer Leichenpass allein nicht. Polen verlangt zwei eigene Dokumente — wer die Reihenfolge kennt, verliert keinen Tag.
Polen gehört weder dem Berliner Abkommen von 1937 noch dem Strassburger Abkommen von 1973 an. Für eine Leichenüberführung aus der Schweiz nach Polen gilt deshalb das polnische Gesetz über Friedhöfe und Bestattung. Es verlangt zwei Dokumente: zuerst die Bewilligung des Starosten am Bestattungsort in Polen, danach eine Bescheinigung des polnischen Konsuls — für die Schweiz ist das die Konsularabteilung der Botschaft in Bern.
Dasselbe gilt für eine Urne: Das polnische Gesetz wendet die Regeln für den Sarg sinngemäss auch auf die Asche an. Dieser Ratgeber zeigt die Schritte im Einzelnen.
Zwischen den meisten europäischen Staaten regelt das Strassburger Abkommen die Beförderung von Verstorbenen; mit einigen Staaten auch das ältere Berliner Abkommen. Polen steht auf keiner der beiden Vertragslisten der Schweiz (Berlin: SR 0.818.61, Strassburg: SR 0.818.62), und eine eigene Vereinbarung zwischen der Schweiz und Polen gibt es nicht.
Massgebend ist deshalb Artikel 14 des polnischen Gesetzes über Friedhöfe und Bestattung (Ustawa o cmentarzach i chowaniu zmarłych). Danach braucht es für die Überführung aus dem Ausland zur Bestattung in Polen:
Die Bescheinigung des Konsuls setzt die Bewilligung des Starosten voraus. Deshalb beginnt die polnische Seite des Verfahrens in Polen, nicht in Bern. Den Antrag beim Starosten stellen die Angehörigen oder ein von ihnen bevollmächtigtes Bestattungsunternehmen.
Die Konsularabteilung der polnischen Botschaft in Bern stellt die Bescheinigung für die Überführung eines Sarges oder einer Urne nach Polen aus. Nach ihren Angaben braucht es dafür:
Der Antrag kann persönlich oder per Post eingereicht werden; einen Termin vereinbart man per E-Mail mit der Konsularabteilung. Die Bescheinigung wird laut Botschaft unverzüglich ausgestellt, spätestens innert drei Tagen. Die Gebühr richtet sich nach dem polnischen Konsulartarif; einen Betrag nennt die Botschaft auf ihrer Seite nicht.
Das polnische Recht enthält keine eigene Vorschrift zum Zinksarg für die Einfuhr; es verlangt einen geschlossenen Sarg und einen Transport, der sanitär und technisch sicher ist. Wir überführen ins Ausland grundsätzlich im verlöteten Zinksarg — mehr dazu im Ratgeber Zinksarg für die Überführung.
Anders als in den meisten Ländern braucht eine Urne für Polen dieselben Dokumente wie ein Sarg. Das polnische Gesetz (Art. 20a) wendet die Regeln über Bestattung und Transport sinngemäss auch auf die Asche an. Die Bescheinigung der Botschaft in Bern gilt ausdrücklich für «zwłoki lub prochy» — Leichnam oder Asche.
Für den Transport selbst schreibt die polnische Verordnung einen dichten, bruchsicheren Behälter vor; befördert werden darf die Urne mit jedem Verkehrsmittel, in würdiger Weise. Beigesetzt wird sie in Polen auf einem Friedhof, im Grab oder in einem Kolumbarium. Wie wir eine Urne begleiten, beschreibt der Ratgeber Urnenüberführung ins Ausland.
Polen ist von der Schweiz aus auf der Strasse erreichbar, je nach Zielregion mit einer langen Fahrt. Für den Sarg rechnen wir deshalb beide Varianten: den direkten Transport im Bestattungswagen und die Luftfracht nach Warschau, Krakau oder Kattowitz mit anschliessendem Transport zum Bestattungsort.
Welche Variante schneller und günstiger ist, hängt vom Zielort ab — und davon, wann die Bewilligung des Starosten vorliegt. Wir sagen Ihnen offen, welche wir empfehlen.
Die Eintragung des Todesfalls in ein polnisches Register (Transkription) ist keine Voraussetzung für die Überführung — die Botschaft in Bern sagt das ausdrücklich. Wer sie beantragen will, braucht das Original der Schweizer Todesurkunde mit Apostille und eine Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer oder den Konsul. Der Antrag läuft über das Konsulat, das ihn an das gewählte Standesamt in Polen weiterleitet.
Unsere Pauschale für eine Überführung beginnt bei CHF 3'000. Dazu kommen der Transport — auf der Strasse nach Strecke, im Flug nach Gewicht —, die amtlichen Gebühren in der Schweiz und die polnischen Gebühren für Bewilligung und Konsulatsbescheinigung. Sie erhalten eine schriftliche Aufstellung, in der jede Position einzeln steht. Eine Übersicht finden Sie unter Was kostet eine Überführung. Alle Preise sind ungefähre Angaben und können sich ändern: Die Luftfrachtkosten fallen unterschiedlich aus, und je nach verwendetem Material – etwa Sarg oder Zinkeinsatz – verändert sich der Preis.
Fragen & Antworten
Nein. Polen ist weder dem Berliner noch dem Strassburger Abkommen beigetreten. Zusätzlich zum Leichenpass für den Transport ab der Schweiz braucht es die Bewilligung des Starosten am Bestattungsort und die Bescheinigung des polnischen Konsuls.
Die nächsten Angehörigen oder ein von ihnen bevollmächtigtes Bestattungsunternehmen, beim Starosten oder Stadtpräsidenten des Ortes in Polen, an dem die Bestattung stattfindet. Er entscheidet nach Absprache mit der Gesundheitsbehörde.
Laut Botschaft unverzüglich, spätestens innert drei Tagen nach Eingang des Antrags. Beizulegen sind die Bewilligung des Starosten und eine Abschrift der Todesurkunde.
Ja. Das polnische Gesetz wendet die Regeln für den Sarg auch auf die Asche an. Die Bescheinigung der Botschaft in Bern gilt für Sarg und Urne.
Nein. Laut Botschaft ist die Eintragung in das polnische Register keine Voraussetzung für die Bescheinigung. Für die Eintragung selbst braucht es die Todesurkunde mit Apostille und eine beglaubigte Übersetzung.
Das hängt vor allem davon ab, wie schnell die Bewilligung des Starosten vorliegt; die Botschaft stellt ihre Bescheinigung danach innert höchstens drei Tagen aus. Sobald wir Sterbeort und Bestattungsort kennen, nennen wir Ihnen einen realistischen Zeitplan.