Erste Schritte
Wenn ein Mensch stirbt, entsteht innerhalb von Stunden eine Liste von Aufgaben, die niemand vorbereitet hat. Diese Checkliste ordnet sie — nach Dringlichkeit, mit den gesetzlichen Fristen.
In den ersten Stunden nach einem Todesfall ist fast nichts wirklich eilig. Das ist die wichtigste Information vorweg. Es gibt einige wenige Schritte, die zeitnah erfolgen müssen, und sehr vieles, das Tage oder Wochen Zeit hat — auch wenn es sich anders anfühlt.
Diese Checkliste folgt der tatsächlichen Reihenfolge, in der die Dinge zu erledigen sind. Sie gilt für einen Todesfall in der Schweiz. Ist der Tod im Ausland eingetreten, gelten zusätzliche Schritte; die finden Sie in unserem Ratgeber zum Todesfall im Ausland.
Schritt für Schritt
Der Tod muss ärztlich festgestellt werden. Im Spital, Heim oder Hospiz geschieht das automatisch. Stirbt jemand zu Hause, rufen Sie den Hausarzt oder ausserhalb der Sprechzeiten den Notfalldienst. Es besteht kein Grund zur Eile und kein Grund, den Notruf 144 zu wählen, wenn der Tod erwartet war. Der Arzt stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus — das Dokument, ohne das nichts Weiteres möglich ist.
Sie dürfen bei der verstorbenen Person bleiben. Es gibt keine Vorschrift, die eine sofortige Abholung verlangt. Viele Familien empfinden diese Stunden später als wichtig. Rufen Sie Angehörige an, die es erfahren sollen — und niemanden, der warten kann.
Wir sind rund um die Uhr erreichbar und übernehmen ab diesem Moment die Organisation: Abholung, Versorgung, Behördengänge, Termine. Im ersten Gespräch klären wir nur das Nötigste — Sterbeort, Wunsch nach Erd- oder Feuerbestattung, allfällige Überführung. Alles andere besprechen wir in Ruhe am nächsten Tag.
Der Todesfall muss dem Zivilstandsamt am Sterbeort innerhalb von zwei Tagen gemeldet werden. Ist die Person in einem Spital oder Heim gestorben, erledigt die Institution das direkt. Andernfalls übernehmen die Angehörigen — oder wir in ihrem Auftrag. Erst wenn das Zivilstandsamt die Anmeldung bestätigt hat, darf eine Bestattung stattfinden.
Für die Anmeldung werden benötigt: ärztliche Todesbescheinigung, Familienbüchlein oder Partnerschaftsausweis, Pass oder Identitätskarte der verstorbenen Person und bei ausländischen Staatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung. Fehlt etwas, ist das kein Drama — sagen Sie es uns, wir finden eine Lösung.
Erd- oder Feuerbestattung, Grabart, Datum der Abdankung, religiöser oder freier Rahmen. Wenn die verstorbene Person ihre Wünsche schriftlich festgehalten hat, halten Sie sich daran. Wenn nicht, entscheidet die Familie — und es gibt keine falsche Entscheidung, solange sie gemeinsam getragen wird.
Sobald die dringenden Schritte erledigt sind, beginnt die zweite Welle. Diese Punkte haben Zeit, sollten aber nicht liegen bleiben:
Wohnungsauflösung, Kleiderentsorgung, Nachlassaufteilung: All das hat Wochen bis Monate Zeit. Der Druck, schnell «aufzuräumen», kommt fast immer von aussen oder aus dem eigenen Bedürfnis nach Handlungsfähigkeit — selten aus einer echten Frist. Lassen Sie sich diese Zeit.
Soll die verstorbene Person im Herkunftsland beigesetzt werden, kommt zu diesen Schritten die Organisation der Überführung. Sagen Sie uns das bitte im ersten Gespräch, denn dann ändert sich die Reihenfolge: Die Einsargung muss den Vorschriften des Ziellandes entsprechen, und die konsularische Legalisierung der Dokumente bestimmt den Zeitplan.
Wir übernehmen die vollständige Abwicklung — von der Abholung über den Leichenpass bis zur Übergabe an das Bestattungsinstitut im Zielland. Details finden Sie auf der Seite Überführung ins Ausland.
Fragen & Antworten
Es gibt keine gesetzliche Frist für den Anruf. Praktisch ist es sinnvoll, innerhalb weniger Stunden Kontakt aufzunehmen, weil wir die Abholung organisieren und die Fristen beim Zivilstandsamt im Blick behalten. Nachts, am Wochenende und an Feiertagen sind wir ebenso erreichbar wie tagsüber.
Die ärztliche Todesbescheinigung stellt der Arzt unmittelbar nach dem Tod aus; sie ist die Grundlage für alle weiteren Schritte. Die Todesurkunde stellt das Zivilstandsamt nach der Anmeldung aus; sie ist das amtliche Dokument, das Sie für Banken, Versicherungen und Behörden benötigen. Bestellen Sie davon gleich mehrere Exemplare.
In den meisten Kantonen ja, für eine begrenzte Zeit. Die Vorschriften sind kantonal geregelt und hängen auch von den räumlichen Verhältnissen ab. Wir klären das für Ihren Wohnort ab und richten die Aufbahrung her, wenn Sie das möchten.
Ja, und zwar unverzüglich. Wer ein Testament findet oder verwahrt, ist gesetzlich verpflichtet, es der zuständigen Behörde abzuliefern — unabhängig davon, was darin steht und ob man selbst begünstigt ist. Das gilt auch für vermeintlich ungültige oder handschriftliche Dokumente.