Erste Schritte

Todesfall in der Schweiz: Was ist jetzt zu tun?

Wenn ein Mensch stirbt, entsteht innerhalb von Stunden eine Liste von Aufgaben, die niemand vorbereitet hat. Diese Checkliste ordnet sie — nach Dringlichkeit, mit den gesetzlichen Fristen.

In den ersten Stunden nach einem Todesfall ist fast nichts wirklich eilig. Das ist die wichtigste Information vorweg. Es gibt einige wenige Schritte, die zeitnah erfolgen müssen, und sehr vieles, das Tage oder Wochen Zeit hat — auch wenn es sich anders anfühlt.

Was tun bei Todesfall in der Schweiz — diese Checkliste folgt der tatsächlichen Reihenfolge, in der die Dinge zu erledigen sind. Sie beantwortet die drei Fragen, die Angehörige zuerst stellen: Was muss ich sofort tun? Welche Fristen laufen? Und was kostet das alles?

Ein Abschnitt geht über die üblichen Ratgeber hinaus. Wenn die verstorbene Person keine Schweizer Staatsangehörige war oder die Familie im Herkunftsland bestatten möchte, ändert sich die Reihenfolge grundlegend. Genau dafür sind wir da.

Schritt für Schritt

Die ersten Schritte in der richtigen Reihenfolge

01

Arzt verständigen und Tod feststellen lassen

Der Tod muss ärztlich festgestellt werden. Im Spital, Heim oder Hospiz geschieht das automatisch. Stirbt jemand zu Hause, rufen Sie den Hausarzt oder ausserhalb der Sprechzeiten den Notfalldienst. Es besteht kein Grund zur Eile und kein Grund, den Notruf 144 zu wählen, wenn der Tod erwartet war. Der Arzt stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus — das Dokument, ohne das nichts Weiteres möglich ist.

02

Sich Zeit nehmen

Sie dürfen bei der verstorbenen Person bleiben. Es gibt keine Vorschrift, die eine sofortige Abholung verlangt. Viele Familien empfinden diese Stunden später als wichtig. Rufen Sie Angehörige an, die es erfahren sollen — und niemanden, der warten kann.

03

Bestattungsinstitut anrufen

Wir sind rund um die Uhr erreichbar und übernehmen ab diesem Moment die Organisation: Abholung, Versorgung, Behördengänge, Termine. Im ersten Gespräch klären wir nur das Nötigste — Sterbeort, Wunsch nach Erd- oder Feuerbestattung, allfällige Überführung. Alles andere besprechen wir in Ruhe am nächsten Tag.

04

Todesfall beim Zivilstandsamt anmelden

Der Todesfall muss dem Zivilstandsamt am Sterbeort innerhalb von zwei Tagen gemeldet werden. Ist die Person in einem Spital oder Heim gestorben, erledigt die Institution das direkt. Andernfalls übernehmen die Angehörigen — oder wir in ihrem Auftrag. Erst wenn das Zivilstandsamt die Anmeldung bestätigt hat, darf eine Bestattung stattfinden.

05

Dokumente zusammensuchen

Für die Anmeldung werden benötigt: ärztliche Todesbescheinigung, Familienbüchlein oder Partnerschaftsausweis, Pass oder Identitätskarte der verstorbenen Person und bei ausländischen Staatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung. Fehlt etwas, ist das kein Drama — sagen Sie es uns, wir finden eine Lösung.

06

Bestattungsart und Termin festlegen

Erd- oder Feuerbestattung, Grabart, Datum der Abdankung, religiöser oder freier Rahmen. Wenn die verstorbene Person ihre Wünsche schriftlich festgehalten hat, halten Sie sich daran. Wenn nicht, entscheidet die Familie — und es gibt keine falsche Entscheidung, solange sie gemeinsam getragen wird.

Die Fristen: was wirklich läuft und was nicht

Der grösste Stressfaktor in den ersten Tagen ist das Gefühl, überall zu spät zu sein. Tatsächlich gibt es nur eine einzige kurze gesetzliche Frist. Alles andere richtet sich nach Praxis, Termin­verfügbarkeit und Ihrem eigenen Tempo.

  • Zwei Tage: Meldung des Todesfalls beim Zivilstandsamt des Sterbeorts. Das ist die harte Frist. Stirbt jemand in einem Spital oder Heim, meldet die Institution selbst.
  • Vor der Bestattung: Das Zivilstandsamt muss den Todesfall bestätigt und die Bestattungsbewilligung erteilt haben. Ohne diese Bestätigung findet keine Beisetzung statt.
  • Unverzüglich: Ein gefundenes Testament muss abgeliefert werden — auch handschriftliche und scheinbar ungültige Dokumente.
  • Wenige Tage bis Wochen: AHV-Ausgleichskasse, Pensionskasse, Versicherungen und Bank informieren. Hier zählt Sorgfalt mehr als Tempo.
  • Keine Frist: Wohnungsauflösung, Kleider, Nachlassaufteilung. Nichts davon muss in der ersten Woche geschehen.

Der häufigste Irrtum

Viele Angehörige glauben, die verstorbene Person müsse sofort abgeholt werden. Das stimmt nicht. Sie dürfen Stunden bei ihr bleiben, und in den meisten Kantonen ist auch eine Aufbahrung zu Hause für eine begrenzte Zeit erlaubt. Wir richten sie auf Wunsch her.

Wer entscheidet über die Bestattung?

Diese Frage führt in Familien häufiger zu Konflikten als die Kosten. Die Antwort hat eine klare Rangfolge.

An erster Stelle steht der Wille der verstorbenen Person. Hat sie schriftlich festgehalten, ob sie eine Erd- oder Feuerbestattung wünscht, wo sie beigesetzt werden möchte und in welchem Rahmen der Abschied stattfinden soll, gilt das. Eine notarielle Form ist dafür nicht nötig; auch eine handschriftliche Notiz oder ein ausgefülltes Vorsorgedokument zählt.

Fehlt eine solche Willensäusserung, entscheiden die nächsten Angehörigen — in der Regel in der Reihenfolge ihrer persönlichen Nähe: Ehegattin oder eingetragener Partner, dann Kinder, dann Eltern, dann Geschwister. Die Einzelheiten regeln die Kantone und Gemeinden in ihren Bestattungsreglementen, weshalb es zwischen Bern, Zürich und der Waadt Unterschiede gibt.

Wichtig für Familien mit Wurzeln im Ausland: Der Wunsch, im Herkunftsland bestattet zu werden, ist rechtlich genauso gültig wie jeder andere. Er ändert nur die Organisation, nicht die Zulässigkeit.

Wenn sich die Familie nicht einig ist

Bleibt der Streit bestehen, entscheidet die zuständige Gemeindebehörde, im äussersten Fall das Gericht. Das dauert und belastet alle. In der Praxis löst sich fast jeder Konflikt, sobald jemand die dokumentierten Wünsche der verstorbenen Person auf den Tisch legt — ein weiterer Grund, die eigene Bestattung zu Lebzeiten zu regeln.

Wenn die verstorbene Person keine Schweizerin war

Hier endet die Übereinstimmung mit den üblichen Checklisten. Fast jeder Ratgeber geht davon aus, dass die verstorbene Person Schweizer Bürgerin war und in der Wohngemeinde beigesetzt wird. Für rund ein Viertel der Bevölkerung trifft das nicht zu.

Soll die Beisetzung im Herkunftsland stattfinden, ändert sich die Reihenfolge der Schritte — und zwar von Anfang an. Sagen Sie uns das bitte im ersten Telefonat, nicht erst nach ein paar Tagen. Der Grund: Die Einsargung muss den Vorschriften des Ziellandes entsprechen, und das lässt sich nachträglich nur mit Aufwand korrigieren.

Zusätzlich zu den bekannten Dokumenten brauchen Sie in diesem Fall:

  • Internationale Todesbescheinigung — eine besondere Form der ärztlichen Bescheinigung, die im Zielland anerkannt wird
  • Leichenpass — die behördliche Bewilligung für den grenzüberschreitenden Transport
  • Verlötungsprotokoll — der Nachweis, dass der Zinksarg fachgerecht verschlossen wurde
  • Konsularische Legalisierung — die Botschaft oder das Konsulat des Ziellandes beglaubigt die kantonalen Dokumente
  • Aufenthaltsbewilligung der verstorbenen Person für die Anmeldung beim Zivilstandsamt

Der Zeitplan wird dabei nicht von uns bestimmt, sondern von der Legalisierung. Manche Vertretungen erledigen das an einem Tag, andere brauchen eine Woche. Wir kennen die Abläufe der häufigsten Zielrichtungen und beginnen deshalb parallel — während die Dokumente laufen, organisieren wir Sarg, Transport und die Übergabe im Zielland.

Wie das konkret abläuft, welche Kosten entstehen und wie lange es dauert, lesen Sie auf der Seite Überführung ins Ausland. Die vollständige Dokumentenliste finden Sie unter Dokumente für die Überführung.

Ist der Tod im Ausland eingetreten?

Dann gilt eine andere Reihenfolge: Zuerst wird die Schweizer Vertretung vor Ort informiert, danach organisieren wir die Rückführung. Die Schritte dazu stehen im Ratgeber Todesfall im Ausland.

Was ein Todesfall kostet

Die Frage nach den Kosten stellen viele Angehörige erst spät, weil sie sich unpassend anfühlt. Sie ist es nicht. Klarheit über die Zahlen nimmt Druck.

In der Schweiz bewegen sich die Gesamtkosten einer Bestattung je nach Gemeinde und Umfang etwa zwischen CHF 2'000 und über CHF 10'000; häufig liegen sie im Bereich von CHF 4'000 bis 8'000. Die Spannweite ist so gross, weil die Gemeinden sehr unterschiedlich vorgehen.

  • Einige Städte — unter anderem Zürich und Basel — übernehmen Grundleistungen wie Kremation und Gemeinschaftsgrab für Einwohnerinnen und Einwohner
  • Andere Gemeinden beteiligen sich teilweise, wieder andere gar nicht
  • Die Grabnutzung selbst ist in vielen Gemeinden für die Ruhefrist kostenlos; bezahlt werden Sarg, Urne, Aufbahrung, Abdankung, Blumen und die Leistungen des Bestattungsinstituts
  • Für eine Überführung ins Ausland beginnen unsere Pauschalen bei CHF 3'000, abhängig von Zielland und Transportweg

Reichen die Mittel nicht, ist das kein Grund zur Scham und kein Hindernis. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit übernimmt die Wohngemeinde die Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung. Den Antrag stellen Sie bei der Sozialbehörde Ihrer Gemeinde — sprechen Sie uns an, wir helfen beim Formulieren.

Welche Leistungen AHV, Pensionskasse und Versicherungen im Todesfall erbringen, haben wir unter finanzielle Ansprüche im Todesfall zusammengestellt. Eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Posten finden Sie unter Bestattungskosten in der Schweiz.

Was in den ersten Tagen folgt

Sobald die dringenden Schritte erledigt sind, beginnt die zweite Welle. Diese Punkte haben Zeit, sollten aber nicht liegen bleiben:

  • Arbeitgeber der verstorbenen Person informieren
  • Testament suchen und beim zuständigen Amt einreichen — jede Person, die ein Testament findet, ist gesetzlich zur Ablieferung verpflichtet
  • Bank informieren; Konten werden gesperrt, Vollmachten prüfen
  • AHV-Ausgleichskasse und Pensionskasse melden
  • Versicherungen prüfen: Leben, Unfall, Reise, Kreditkarten-Zusatzleistungen
  • Todesanzeige und Benachrichtigung des weiteren Umfelds
  • Abmeldungen bei Gemeinde, Abonnementen und Verträgen — die Reihenfolge steht unter Abmeldungen nach einem Todesfall

Was warten darf

Wohnungsauflösung, Kleiderentsorgung, Nachlassaufteilung: All das hat Wochen bis Monate Zeit. Der Druck, schnell «aufzuräumen», kommt fast immer von aussen oder aus dem eigenen Bedürfnis nach Handlungsfähigkeit — selten aus einer echten Frist. Lassen Sie sich diese Zeit.

Wo Sie amtliche Informationen nachlesen

Wir sagen Ihnen gern, was in Ihrer Gemeinde gilt. Wer lieber selbst nachliest, findet die verbindlichen Angaben bei den Behörden: Der Bund stellt unter ch.ch eine Kurzübersicht zum Todesfall bereit. Ist jemand im Ausland gestorben, informiert das EDA über den konsularischen Schutz.

Massgebend für Fristen, Grabarten und Kosten ist aber immer das Bestattungsreglement Ihrer Wohngemeinde. Diese Reglemente unterscheiden sich stärker, als die meisten erwarten — wir klären das für Sie ab.

Fragen & Antworten

Häufig gestellte Fragen

Was muss ich bei einem Todesfall in der Schweiz zuerst tun?

Lassen Sie den Tod ärztlich feststellen. Im Spital oder Heim geschieht das automatisch, zu Hause rufen Sie den Hausarzt oder den Notfalldienst. Danach nehmen Sie sich Zeit und rufen erst dann ein Bestattungsinstitut an — alles Weitere organisieren wir.

Wie lange habe ich Zeit, den Todesfall zu melden?

Der Todesfall muss dem Zivilstandsamt am Sterbeort innerhalb von zwei Tagen gemeldet werden. Stirbt die Person in einem Spital oder Heim, übernimmt die Institution die Meldung. Eine Bestattung darf erst nach der Bestätigung des Zivilstandsamts stattfinden.

Wer darf über die Beerdigung bestimmen?

Zuerst gilt der dokumentierte Wille der verstorbenen Person; dafür genügt eine schriftliche Notiz. Fehlt er, entscheiden die nächsten Angehörigen in der Reihenfolge ihrer persönlichen Nähe. Die Einzelheiten regeln die kantonalen und kommunalen Bestattungsreglemente.

Was kostet eine Bestattung in der Schweiz?

Je nach Gemeinde und Umfang zwischen rund CHF 2'000 und über CHF 10'000, häufig zwischen CHF 4'000 und 8'000. Einige Städte übernehmen Grundleistungen; bei nachgewiesener Bedürftigkeit trägt die Wohngemeinde die Kosten einer einfachen Bestattung.

Was ändert sich, wenn im Herkunftsland bestattet werden soll?

Sie brauchen zusätzlich einen Leichenpass, eine internationale Todesbescheinigung, ein Verlötungsprotokoll und die konsularische Legalisierung. Sagen Sie uns den Wunsch im ersten Gespräch, denn die Einsargung muss von Anfang an den Vorschriften des Ziellandes entsprechen.

Was ist der Unterschied zwischen Todesbescheinigung und Todesurkunde?

Die ärztliche Todesbescheinigung stellt der Arzt unmittelbar nach dem Tod aus; sie ist die Grundlage für alle weiteren Schritte. Die Todesurkunde stellt das Zivilstandsamt nach der Anmeldung aus und wird für Banken, Versicherungen und Behörden benötigt. Bestellen Sie gleich mehrere Exemplare.

Darf ich die verstorbene Person zu Hause aufbahren?

In den meisten Kantonen ja, für eine begrenzte Zeit. Die Vorschriften sind kantonal geregelt und hängen auch von den räumlichen Verhältnissen ab. Wir klären das für Ihren Wohnort ab und richten die Aufbahrung her, wenn Sie das möchten.

Wir sind für Sie da — rund um die Uhr.

Rufen Sie an, auch wenn Sie noch nicht wissen, welche Schritte nötig sind. Das erste Gespräch kostet nichts und schafft Klarheit.

+41 79 133 90 99 24h-Notruf