Erbrecht verständlich

Erbschaft ausschlagen in der Schweiz: Frist, Ablauf, Folgen

Drei Monate, eine Erklärung, keine voreiligen Schritte: Was das Zivilgesetzbuch zur Ausschlagung vorsieht und wie das Verfahren in der Praxis abläuft.

Nach einem Todesfall erben die Angehörigen nicht nur Vermögen. Gemäss Art. 560 ZGB gehen mit dem Tod auch die Schulden der verstorbenen Person auf die Erben über und werden zu ihren persönlichen Schulden. Ist der Nachlass überschuldet oder die finanzielle Lage unklar, können Sie die Erbschaft ausschlagen.

Dafür bleibt nur wenig Zeit, und schon kleine Handlungen können das Recht zur Ausschlagung kosten. Dieser Ratgeber erklärt die Frist, die Form der Erklärung, die Alternativen öffentliches Inventar und amtliche Liquidation sowie die Folgen für Kinder, Miterben und die Bestattung.

Die Angaben geben den Stand des Bundesrechts wieder. Die zuständigen Behörden und Gebühren regeln die Kantone. Für Ihren Einzelfall empfiehlt sich eine Beratung bei der zuständigen Behörde, einem Notariat oder einer Anwältin bzw. einem Anwalt.

Was es heisst, eine Erbschaft auszuschlagen

Gesetzliche und eingesetzte Erben dürfen eine Erbschaft ausschlagen, die ihnen zugefallen ist (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Wer ausschlägt, wird so behandelt, als wäre er nie Erbe geworden. Er erhält nichts aus dem Nachlass und haftet in der Regel auch nicht für dessen Schulden.

Eine Ausschlagung gilt immer für die ganze Erbschaft. Sie können nicht das Bankguthaben behalten und die Schulden ablehnen. Die Erklärung muss «unbedingt und vorbehaltlos» erfolgen (Art. 570 Abs. 2 ZGB). Eine Ausschlagung zugunsten einer bestimmten Person ist deshalb nicht möglich, es sei denn, diese Person rückt ohnehin von Gesetzes wegen nach, etwa die eigenen Kinder.

In einem Sonderfall vermutet das Gesetz die Ausschlagung: Ist die Zahlungsunfähigkeit der verstorbenen Person im Zeitpunkt des Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, gilt die Erbschaft als ausgeschlagen (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Ob diese Vermutung greift, entscheidet die Behörde. Verlassen Sie sich nicht darauf, sondern klären Sie die Lage rechtzeitig ab.

Die Frist: drei Monate

Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate (Art. 567 Abs. 1 ZGB). Wann sie zu laufen beginnt, hängt davon ab, wie Sie erben:

Unterschrift auf einem Dokument beim Notar
  • Gesetzliche Erben — ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben. Erfahren Sie nachweislich erst später vom Erbfall, beginnt die Frist entsprechend später.
  • Eingesetzte Erben (Testament, Erbvertrag) — ab dem Tag, an dem Ihnen die amtliche Mitteilung der Verfügung zugegangen ist.
  • Bei einem Sicherungsinventar — ab dem Tag, an dem die Behörde Ihnen den Abschluss des Inventars mitteilt (Art. 568 ZGB).
  • Nachrückende Erben — ab dem Tag, an dem Sie von der Ausschlagung der vorangehenden Erben erfahren (Art. 569 Abs. 2 ZGB).

Wer nichts tut, nimmt an

Erklären Sie die Ausschlagung nicht innerhalb der Frist, haben Sie die Erbschaft vorbehaltlos erworben (Art. 571 Abs. 1 ZGB) — mit allen Schulden. Aus wichtigen Gründen kann die Behörde die Frist verlängern oder eine neue ansetzen (Art. 576 ZGB). Stellen Sie ein solches Gesuch frühzeitig und nicht erst am letzten Tag.

So schlagen Sie die Erbschaft aus

Die Ausschlagung erklären Sie bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person, mündlich oder schriftlich (Art. 570 Abs. 1 ZGB). Die Behörde führt darüber ein Protokoll. Welche Stelle zuständig ist, bestimmt der Kanton: Im Kanton Bern ist es das Regierungsstatthalteramt, im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht, im Kanton St. Gallen das Amtsnotariat.

Viele Behörden stellen ein Formular bereit. Die Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern bieten es auf ihrer Webseite an. Darin geben Sie Ihre Personalien, die Angaben zur verstorbenen Person und Ihre eigenen Nachkommen an. Senden Sie die Erklärung am besten eingeschrieben, damit Sie den rechtzeitigen Eingang belegen können.

Die Ausschlagung ist grundsätzlich unwiderruflich. Überlegen Sie den Schritt deshalb gut, holen Sie im Zweifel vorher Rat ein und behalten Sie eine Kopie der Erklärung samt Einschreibebeleg.

  • Kosten — je nach Kanton erhebt die Behörde eine Gebühr für die Protokollierung. Die Höhe erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.
  • Verheiratete in Gütergemeinschaft — im Kanton Bern braucht es dann die Zustimmung des Ehegatten, wenn die Erbschaft ins Gesamtgut fallen würde.
  • Wohnsitz im Ausland — auch Erben im Ausland erklären die Ausschlagung bei der Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person in der Schweiz. Rechnen Sie den Postweg in die Frist ein.

Wenn die Lage unklar ist: öffentliches Inventar und amtliche Liquidation

Oft wissen die Angehörigen in den ersten Wochen nicht, ob Schulden bestehen. Für diesen Fall kennt das Gesetz zwei Alternativen zur sofortigen Ausschlagung.

Öffentliches Inventar: Jeder Erbe, der ausschlagen dürfte, kann ein öffentliches Inventar verlangen (Art. 580 ZGB). Das Begehren muss innerhalb eines Monats bei der zuständigen Behörde eingehen, in der gleichen Form wie die Ausschlagung. Die Behörde verzeichnet Vermögen und Schulden und fordert die Gläubiger mit einem Rechnungsruf öffentlich auf, ihre Forderungen anzumelden (Art. 581 und 582 ZGB). Danach erhalten Sie in der Regel einen Monat Zeit, sich zu entscheiden (Art. 587 ZGB): ausschlagen, die amtliche Liquidation verlangen, unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen (Art. 588 ZGB).

Wer unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet für die verzeichneten Schulden auch mit dem eigenen Vermögen (Art. 589 Abs. 3 ZGB). Für Forderungen, die Gläubiger trotz Rechnungsruf nicht angemeldet haben, haften Sie hingegen in der Regel nicht (Art. 590 Abs. 1 ZGB). Ein öffentliches Inventar ist nicht gratis: Es kann mehrere hundert bis tausend Franken kosten, und die Behörde verlangt meist einen Vorschuss.

Amtliche Liquidation: Statt auszuschlagen kann jeder Erbe die amtliche Liquidation verlangen (Art. 593 ZGB). Dann wickelt eine Behörde den Nachlass ab, und die Erben haften nicht für die Schulden. Das geht allerdings nur, solange kein Miterbe die Annahme erklärt hat. Nehmen Sie die Erbschaft an, weisen Sie sich gegenüber Banken und Behörden mit der Erbbescheinigung aus.

Was nach der Ausschlagung geschieht

Schlägt eine Person aus, geht ihr Anteil so weiter, als hätte sie den Erbfall nicht erlebt (Art. 572 Abs. 1 ZGB). In der Regel rücken damit ihre Nachkommen nach, sonst die übrigen gesetzlichen Erben. Wer nachrückt, hat seinerseits drei Monate Zeit, selbst zu entscheiden. Verweisen Sie die Familie deshalb früh auf die Frist, damit niemand unvorbereitet zum Erben wird.

Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, wird der Nachlass durch das Konkursamt liquidiert (Art. 573 Abs. 1 ZGB, Art. 193 SchKG). Im Kanton Bern sendet das Regierungsstatthalteramt die Akten dafür ans Konkursgericht. Bleibt nach Deckung der Schulden etwas übrig, erhalten es die Berechtigten, als hätte niemand ausgeschlagen (Art. 573 Abs. 2 ZGB).

Zwei Sonderregeln sind wichtig. Haben die Nachkommen ausgeschlagen, kann der überlebende Ehegatte die Erbschaft innerhalb eines Monats doch noch annehmen (Art. 574 ZGB). Ausserdem können die Ausschlagenden verlangen, dass die nachfolgenden Erben angefragt werden, bevor liquidiert wird (Art. 575 ZGB).

Grenze der Entlastung

Wer in den fünf Jahren vor dem Tod Vermögenswerte erhalten hat, die bei einer Erbteilung auszugleichen wären, kann den Gläubigern einer zahlungsunfähigen Person trotz Ausschlagung dafür haften (Art. 579 ZGB). Übliche Ausbildungskosten fallen nicht darunter. Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.

Minderjährige Kinder

Schlagen Eltern aus, rücken oft ihre eigenen Kinder als Erben nach. Für minderjährige Kinder handeln die Eltern. Im Kanton Bern können sie mit einem einzigen Formular für sich und ihre minderjährigen Kinder ausschlagen. Volljährige Kinder müssen eine eigene Erklärung abgeben.

Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, entfallen ihre Befugnisse von Gesetzes wegen. Die Kindesschutzbehörde ernennt dann einen Beistand oder regelt die Sache selbst (Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB). Ob ein solcher Interessenkonflikt vorliegt, klären Sie im Zweifel mit der Behörde.

Keine Einmischung in den Nachlass

Bis Sie entschieden haben, gilt Zurückhaltung. Wer sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt, Handlungen vornimmt, die über die blosse Verwaltung hinausgehen, oder Erbschaftssachen an sich nimmt oder verheimlicht, kann nicht mehr ausschlagen (Art. 571 Abs. 2 ZGB).

  • Riskant — Geld ab den Konten der verstorbenen Person abheben, offene Rechnungen oder die Miete ab dem Erblasserkonto bezahlen, Wertgegenstände verkaufen, verschenken oder mitnehmen.
  • In der Regel unproblematisch — Massnahmen, die den Nachlass erhalten, etwa die Wohnung kündigen, damit keine weiteren Mieten anfallen. Erinnerungsstücke ohne Marktwert wie Fotos dürfen Angehörige meist behalten.
  • Im Zweifel fragen — bevor Sie etwas aus dem Nachlass bezahlen oder räumen, sprechen Sie mit der zuständigen Behörde oder dem Konkursamt.

Welche Abmeldungen ohne Bezug zum Vermögen trotzdem anstehen, steht unter Abmeldungen nach einem Todesfall. Warum Banken Konten sperren, erklärt der Ratgeber Bank, Erbschaft und Behörden. Was in den ersten Tagen sonst ansteht, fasst die Checkliste Todesfall zusammen.

Ausschlagung und Bestattungskosten

Die Auslagen für das Begräbnis werden von der Erbschaft abgezogen (Art. 474 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich bezahlt also der Nachlass die Bestattung. Bei einem überschuldeten Nachlass stellt sich trotzdem die Frage, wer am Ende die Rechnung trägt, und hier ist die Praxis nicht einheitlich.

Einzelne Behörden halten fest, dass nahe Angehörige die Bestattungskosten auch nach einer Ausschlagung als familiäre Pflicht tragen müssen, und stützen sich dabei auf einen alten Bundesgerichtsentscheid. Andere Gemeinden regeln die Kostenübernahme ausdrücklich. Die Gemeinde Ostermundigen etwa übernimmt die Kosten einer schlichten Bestattung, wenn alle Erben ausschlagen oder keine Erben bekannt sind, und rechnet sie mit dem Konkursamt ab. Eine Überführung ins Ausland übernimmt sie dabei nicht.

Für die Praxis heisst das: Wer die Bestattung in eigenem Namen in Auftrag gibt, ist Vertragspartner des Bestattungsinstituts. Klären Sie bei einem möglicherweise überschuldeten Nachlass früh mit der Wohngemeinde, welche Kosten sie übernimmt und unter welchen Voraussetzungen. Mit welchen Beträgen zu rechnen ist, zeigt der Ratgeber Bestattungskosten in der Schweiz. Welche Leistungen AHV, Pensionskasse und Versicherungen erbringen, steht unter finanzielle Ansprüche im Todesfall.

Offen ansprechen

Sagen Sie uns früh, wenn der Nachlass überschuldet sein könnte. Wir planen die Bestattung dann so, dass sie würdig bleibt und zu den Abklärungen mit der Gemeinde passt, und sagen Ihnen vorab schriftlich, was sie kostet. Sie erreichen uns rund um die Uhr unter 079 861 25 51.

Fragen & Antworten

Häufig gestellte Fragen

Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?

Drei Monate (Art. 567 ZGB). Für gesetzliche Erben beginnt die Frist in der Regel mit der Kenntnis vom Tod, für eingesetzte Erben mit der amtlichen Mitteilung des Testaments oder Erbvertrags. Lassen Sie die Frist verstreichen, gilt die Erbschaft als angenommen.

Wo muss ich die Ausschlagung einreichen?

Bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Im Kanton Bern ist das Regierungsstatthalteramt zuständig, in anderen Kantonen etwa das Bezirksgericht oder das Amtsnotariat. Ein eingeschriebener Brief belegt den rechtzeitigen Eingang.

Was passiert, wenn alle Erben ausschlagen?

Dann liquidiert das Konkursamt den Nachlass (Art. 573 ZGB). Die Gläubiger werden aus dem vorhandenen Vermögen bezahlt. Bleibt etwas übrig, erhalten es die Berechtigten. Die Erben haften in der Regel nicht für die restlichen Schulden.

Muss ich die Beerdigung bezahlen, wenn ich das Erbe ausschlage?

Grundsätzlich gehen die Bestattungskosten zulasten des Nachlasses. Ob nahe Angehörige nach einer Ausschlagung dennoch dafür aufkommen müssen, wird nicht überall gleich beurteilt. Fragen Sie bei der Wohngemeinde nach, welche Kosten sie übernimmt, und holen Sie bei Unsicherheit rechtlichen Rat ein, bevor Sie Aufträge erteilen.

Muss ich auch für meine Kinder ausschlagen?

Wenn Sie ausschlagen, rücken in der Regel Ihre Nachkommen nach. Für minderjährige Kinder können Eltern im Kanton Bern mit demselben Formular ausschlagen. Volljährige Kinder müssen selbst eine Erklärung abgeben und haben dafür eine eigene Frist.

Kann ich die Ausschlagung zurücknehmen?

Grundsätzlich nicht. Die Erklärung muss unbedingt und vorbehaltlos erfolgen und ist danach in der Regel unwiderruflich. Wenn Sie unsicher sind, ist ein öffentliches Inventar innerhalb eines Monats oft der bessere erste Schritt.

Darf ich vor der Ausschlagung etwas aus der Wohnung mitnehmen?

Gegenstände mit Vermögenswert sollten Sie nicht an sich nehmen, sonst kann das Recht zur Ausschlagung verloren gehen (Art. 571 Abs. 2 ZGB). Persönliche Erinnerungsstücke ohne Marktwert wie Fotos sind in der Regel unproblematisch. Im Zweifel fragen Sie vorher bei der Behörde nach.

Was kostet es, eine Erbschaft auszuschlagen?

Das hängt vom Kanton ab. Viele Behörden erheben eine Gebühr für die Protokollierung, die die ausschlagende Person trägt. Ein öffentliches Inventar ist deutlich teurer und kann mehrere hundert bis tausend Franken kosten.

Wir sind für Sie da — rund um die Uhr

Rufen Sie an, auch wenn Sie noch nicht wissen, welche Schritte nötig sind. Das erste Gespräch kostet nichts und schafft Klarheit.

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