Finanzen & Bestattung

Sterbegeld in der Schweiz: wer die Bestattung bezahlt

Viele Familien rechnen mit einem Sterbegeld, das es in der Schweiz nicht gibt. Wer zahlt die Beerdigung also tatsächlich? Ein Überblick über Nachlass, Gemeinde, Versicherungen und die Fälle, in denen niemand zahlen kann oder will.

Ein Sterbegeld, wie es manche Nachbarländer kannten oder kennen, sieht das Schweizer Recht nicht vor. Die AHV zahlt nach einem Todesfall Hinterlassenenrenten, aber keinen Beitrag an die Bestattung. Trotzdem stehen Familien selten ganz allein da: Je nach Wohnort übernimmt die Gemeinde einen Teil der Leistungen, bei einem Unfall zahlt die Unfallversicherung, und zuerst steht in aller Regel der Nachlass in der Pflicht.

Dieser Ratgeber ordnet, wer in welcher Reihenfolge zahlt und welche Ansprüche Sie aktiv anmelden müssen. Was eine Beerdigung in der Schweiz kostet, zeigt der Ratgeber Bestattungskosten in der Schweiz. Hier geht es um die Frage, woher das Geld kommt.

Gibt es in der Schweiz ein Sterbegeld?

Nein, nicht als allgemeine staatliche Leistung. Das Merkblatt der AHV zu den Hinterlassenenleistungen nennt drei Arten von Renten: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten. Eine Entschädigung für die Bestattung gehört nicht dazu.

Die Hinterlassenenrenten helfen trotzdem, denn sie sichern das Einkommen der Familie nach dem Todesfall. Stand 2026 beträgt die volle Witwen- oder Witwerrente zwischen CHF 1'008 und CHF 2'016 im Monat, die Waisenrente zwischen CHF 504 und CHF 1'008. Die Ausgleichskasse zahlt nichts automatisch: Sie müssen die Rente anmelden.

Ein eigentliches «Sterbegeld» gibt es nur in zwei Sonderfällen: bei einem Unfall und bei einem Todesfall, für den die Militärversicherung aufkommt. Dazu weiter unten mehr. Welche Renten und Leistungen Hinterbliebenen sonst zustehen, erklärt der Ratgeber Finanzielle Ansprüche nach einem Todesfall.

Wer zahlt die Beerdigung? Zuerst der Nachlass

Mit dem Tod gehen Vermögen und Schulden der verstorbenen Person als Ganzes auf die Erben über (Art. 560 ZGB). Die Bestattungskosten bezahlen Sie deshalb in der Regel aus dem Nachlass. Das Gesetz zählt die Auslagen für das Begräbnis ausdrücklich zu den Posten, die von der Erbschaft abgezogen werden (Art. 474 Abs. 2 ZGB).

In der Praxis heisst das: Wer die Rechnung des Bestattungsinstituts oder der Gemeinde begleicht, kann sich das Geld aus dem Nachlass zurückholen, bevor die Erben teilen. Viele Banken geben dafür auch vor der Erbteilung Geld vom Konto der verstorbenen Person frei, wenn Sie die Rechnung vorlegen. Die Regeln dafür legt jede Bank selbst fest.

Hände beim Ausfüllen von Bankunterlagen
  • Rechnungen sammeln: Bewahren Sie alle Belege auf, auch für Todesanzeige, Blumen und Trauermahl.
  • Bank früh informieren: Fragen Sie, ob und wie die Bank Bestattungsrechnungen direkt vom Konto bezahlt. Mehr im Ratgeber Bank, Erbschaft und Behörden.
  • Erbenstellung belegen: Für grössere Beträge verlangt die Bank meist eine Erbbescheinigung.

Was die Gemeinde übernimmt: drei Beispiele

Das Bestattungswesen regeln Kantone und Gemeinden. Deshalb hängt es stark vom letzten Wohnsitz ab, was eine Bestattung die Familie kostet. Drei Beispiele zeigen die Spannweite.

Kanton Zürich: Die Bestattung in der Wohngemeinde ist grundsätzlich unentgeltlich. Die Gemeinde trägt die Bestattungskosten und darf nur bestimmte Leistungen verrechnen, etwa den Heimtransport bei einem Tod ausserhalb der Gemeinde, Zusatzwünsche sowie Bepflanzung und Unterhalt des Grabes (§ 45 Bestattungsverordnung). In der Stadt Zürich sind für Einwohnerinnen und Einwohner zum Beispiel das Einsargen, die erste Überführung innerhalb der Stadt und das Reihengrab gebührenfrei.

Basel-Stadt: Alle Einwohnerinnen und Einwohner haben Anspruch auf eine unentgeltliche Erd- oder Urnenbestattung. Dazu gehören laut Kanton unter anderem ein einfacher Sarg, die Kremation, eine Abdankung mit Orgelspiel bis 45 Minuten und das Grab für die gesetzliche Ruhezeit. Alles, was darüber hinausgeht, kostet.

Stadt Bern: Hier gilt ein anderes Modell. Die Bestattung ist nur dann unentgeltlich, wenn der Nachlass die Kosten nicht deckt. Nach dem Merkblatt der Stadt ist das in der Regel der Fall, wenn er unter CHF 8'000 liegt. Das Gesuch stellen die Angehörigen beim Polizeiinspektorat, meist zusammen mit der Meldung des Todesfalls. Sonst bezahlen Sie die Gebühren selbst: Eine Urnenbeisetzung im Reihengrab kostete Einwohnerinnen und Einwohner Stand 2024 CHF 2'551.25, inklusive Grabunterhalt für 20 Jahre.

Bestattung ausserhalb der Wohngemeinde

Die Gemeindeleistungen gelten meist nur für eine Bestattung am Wohnort. Findet die Beisetzung anderswo oder im Ausland statt, entfällt ein grosser Teil davon. Im Kanton Zürich beteiligt sich die Wohngemeinde dann nur mit festen Beiträgen, zum Beispiel CHF 300 an die Kosten (§ 46 Bestattungsverordnung). Fragen Sie beim Bestattungsamt Ihrer Gemeinde nach, bevor Sie entscheiden.

Bei einem Unfall: Beitrag der Unfallversicherung

Stirbt eine Person an den Folgen eines Unfalls und war sie nach UVG versichert, zahlt die Unfallversicherung an die Bestattung. Das betrifft vor allem Arbeitnehmende, die über den Arbeitgeber obligatorisch versichert sind.

Gemäss Art. 14 UVG vergütet die Versicherung die notwendigen Kosten für die Überführung an den Bestattungsort. Die eigentlichen Bestattungskosten übernimmt sie bis zum Siebenfachen des höchsten versicherten Tagesverdienstes. Bei einem Höchstbetrag von CHF 406 im Tag ergibt das Stand 2026 höchstens CHF 2'842.

Für Überführungen aus dem Ausland gilt eine eigene Grenze: Die Versicherung vergütet dort entstandene Transportkosten bis zu einem Fünftel des höchsten versicherten Jahresverdienstes (Art. 21 UVV), also bis CHF 29'640. Das Geld erhält, wer nachweist, dass er die Kosten getragen hat. Bewahren Sie deshalb alle Rechnungen auf.

Militärversicherung und Lohnfortzahlung

Die Militärversicherung kennt eine echte Bestattungsentschädigung. Stirbt eine versicherte Person an der versicherten Gesundheitsschädigung, etwa nach einem Unfall im Militär- oder Zivildienst, erhält ein Zehntel des höchstversicherten Jahresverdienstes, wer für die Bestattung aufkommt (Art. 60 MVG). Stand 2026 sind das rund CHF 16'370.

Häufiger hilft eine Leistung, die oft vergessen geht: der Lohnnachgenuss. Stirbt eine angestellte Person, schuldet der Arbeitgeber gemäss Art. 338 OR den Lohn für einen weiteren Monat, nach fünf Dienstjahren für zwei weitere Monate, gerechnet ab dem Todestag. Anspruch haben der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und minderjährige Kinder. Fehlen sie, kommen andere Personen zum Zug, die die verstorbene Person unterstützt hat.

Der Lohnnachgenuss ist kein Sterbegeld, aber er verschafft der Familie in den ersten Wochen Luft. Nach verbreiteter Auffassung fällt er nicht in den Nachlass. Die Berechtigten können ihn deshalb in der Regel auch dann verlangen, wenn sie das Erbe ausschlagen. Lassen Sie das im Einzelfall bestätigen.

Versicherungen und Pensionskasse prüfen

Neben den gesetzlichen Leistungen lohnt sich ein Blick in die Unterlagen der verstorbenen Person. Hier liegen oft die Mittel, mit denen Familien die Bestattung tatsächlich bezahlen.

  • Pensionskasse: Das Reglement der Kasse legt fest, ob die Kasse neben Renten auch ein Todesfallkapital auszahlt und an wen.
  • Lebensversicherung und Säule 3a: Das Geld geht an die im Vertrag genannten Begünstigten. Fragen Sie beim Anbieter nach dem Vorgehen.
  • Zusatzversicherung der Krankenkasse: Manche Zusatzversicherungen enthalten ein Kapital bei Tod durch Krankheit oder Unfall. Ob das zutrifft, steht in der Police und den Versicherungsbedingungen.
  • Vorsorgevertrag oder Vereinskasse: Hat die verstorbene Person für die Bestattung vorgesorgt, melden Sie den Todesfall dort sofort.

Erst prüfen, dann bezahlen

Melden Sie den Todesfall bei jeder Versicherung und Kasse schriftlich und legen Sie eine Kopie der Todesurkunde bei. Welche Stellen Sie sonst informieren müssen, steht in der Checkliste Todesfall und im Ratgeber Abmeldungen nach einem Todesfall.

Kein Geld vorhanden: Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen

Die Sozialhilfe zahlt in der Regel keine Bestattungskosten. Der Grund liegt im Bundesrecht: Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. g ZUG gelten die Kosten einer Bestattung nicht als Unterstützung. Die Kantone Zürich und Graubünden sowie die Stadt Bern halten das in ihren Richtlinien ausdrücklich fest.

Das bedeutet nicht, dass eine Person ohne Vermögen keine würdige Bestattung erhält. Aus der Menschenwürde (Art. 7 der Bundesverfassung) leiten Kantone und Gemeinden einen Anspruch auf ein schickliches Begräbnis ab. Zuständig ist deshalb nicht das Sozialamt, sondern die Stelle für das Bestattungswesen der Wohnsitzgemeinde.

Auch die Ergänzungsleistungen sehen keinen Beitrag an die Bestattung vor. Für Familien wichtig ist eine andere Regel: Hat die verstorbene Person seit 2021 Ergänzungsleistungen bezogen, muss der Nachlass sie nach dem Tod zurückzahlen, aber nur aus dem Teil über CHF 40'000 (Art. 16a ELG). Bei Ehepaaren entsteht die Pflicht erst, wenn auch der zweite Ehegatte gestorben ist.

Wenn die Erben ausschlagen oder nicht zahlen wollen

Ist der Nachlass überschuldet, können die Erben ihn ausschlagen (Art. 566 ZGB). Die Frist beträgt drei Monate, in der Regel ab dem Zeitpunkt, an dem sie vom Tod erfahren haben (Art. 567 ZGB). Schlagen alle nächsten Erben aus, liquidiert das Konkursamt den Nachlass (Art. 573 ZGB). Wer unsicher ist, kann innert eines Monats ein öffentliches Inventar verlangen (Art. 580 ZGB).

Eine Ausschlagung löst aber nicht jede Rechnung auf. Wer das Bestattungsinstitut beauftragt oder bei der Gemeinde eine Bestattung bestellt, ist Vertragspartner. Im Kanton Zürich stellt die Gemeinde ihre Kosten zuerst den Auftraggebenden in Rechnung und erst danach den Erben (§ 47 Bestattungsverordnung). In Basel-Stadt gehen kostenpflichtige Zusatzleistungen zulasten der Person, die sie bestellt hat, wenn der Nachlass sie nicht deckt.

Klären Sie deshalb vor jeder Unterschrift, ob ein Anspruch auf eine unentgeltliche Bestattung besteht. Bei überschuldeten Nachlässen oder Streit unter den Erben lohnt sich eine Beratung bei einer Anwaltskanzlei oder einem Notariat. Unser Bestattungsinstitut hilft Ihnen, die Gemeindeleistungen abzuklären, und ist rund um die Uhr erreichbar unter 079 861 25 51.

Fragen & Antworten

Häufig gestellte Fragen

Gibt es in der Schweiz ein Sterbegeld?

Ein allgemeines staatliches Sterbegeld gibt es nicht. Die AHV zahlt Hinterlassenenrenten, aber keinen Beitrag an die Bestattung. Leistungen an die Bestattungskosten gibt es von der Unfallversicherung bei einem Unfalltod, von der Militärversicherung und je nach Wohnort von der Gemeinde.

Wer zahlt die Beerdigung, wenn jemand stirbt?

In der Regel bezahlen die Erben die Bestattung aus dem Nachlass. Das ZGB zählt die Auslagen für das Begräbnis zu den Posten, die von der Erbschaft abgezogen werden (Art. 474 Abs. 2 ZGB). Je nach Gemeinde sind Teile der Bestattung für Einwohnerinnen und Einwohner gebührenfrei.

Zahlt die Gemeinde die Bestattung?

Das hängt vom Kanton und von der Gemeinde ab. Im Kanton Zürich und in Basel-Stadt ist eine einfache Bestattung am Wohnort grundsätzlich unentgeltlich. In der Stadt Bern übernimmt die Stadt die Kosten nur auf Gesuch, wenn der Nachlass sie nicht deckt. Fragen Sie beim Bestattungsamt Ihrer Wohngemeinde nach.

Wie viel zahlt die Unfallversicherung an die Bestattung?

Nach Art. 14 UVG höchstens das Siebenfache des höchsten versicherten Tagesverdienstes, Stand 2026 also bis CHF 2'842. Zusätzlich vergütet sie die notwendige Überführung an den Bestattungsort, bei Kosten im Ausland bis CHF 29'640. Voraussetzung ist, dass der Tod Folge eines versicherten Unfalls war.

Zahlt die Sozialhilfe die Beerdigung?

In der Regel nicht, denn Bestattungskosten gelten nach Art. 3 Abs. 2 lit. g ZUG nicht als Unterstützung. Hinterlässt eine Person kein Vermögen, ist die Stelle für das Bestattungswesen der Wohnsitzgemeinde zuständig. Sie stellt eine einfache, würdige Bestattung sicher.

Muss ich die Beerdigung bezahlen, wenn ich das Erbe ausschlage?

Mit der Ausschlagung haften Sie nicht mehr für die Schulden des Nachlasses. Haben Sie die Bestattung aber selbst in Auftrag gegeben, kann die Rechnung an Sie gehen. Im Kanton Zürich verrechnet die Gemeinde ihre Kosten zuerst den Auftraggebenden. Lassen Sie sich im Einzelfall rechtlich beraten, bevor Sie unterschreiben.

Was kostet eine Beerdigung in der Schweiz?

Das hängt stark vom Wohnort, von der Bestattungsart und von Ihren Wünschen ab. Wo die Gemeinde viel übernimmt, bleiben vor allem Grabmal, Todesanzeige und persönliche Wünsche. Eine Übersicht mit Kostenblöcken finden Sie im Ratgeber Bestattungskosten in der Schweiz.

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