Versorgung

Verstorbene waschen und ankleiden: Ablauf, Kleidung und Mithilfe

Bevor Angehörige Abschied nehmen, wird die verstorbene Person gewaschen, angekleidet und in den Sarg gebettet. Was dabei geschieht und wo Sie selbst mitwirken können.

Verstorbene waschen, ankleiden und in den Sarg betten: Fachleute nennen das die Versorgung. Sie ist der erste Dienst, den eine verstorbene Person nach dem Tod erhält, und sie entscheidet mit darüber, wie der Abschied am Sarg wirkt. In der Schweiz übernimmt das in aller Regel ein Bestattungsunternehmen, im Auftrag der Familie oder der Gemeinde.

Viele Angehörige möchten wissen, was genau geschieht, ob sie dabei sein oder selbst Hand anlegen dürfen und welche Kleider sie mitbringen sollen. Diese Seite beantwortet die Fragen der Reihe nach. Wo Kantone oder Krematorien Vorgaben machen, nennen wir sie; wo es keine Vorschrift gibt, sagen wir das.

Schritt für Schritt

Die ersten Schritte in der richtigen Reihenfolge

01

Waschen und Pflegen

Der Körper wird gewaschen, Haare werden gekämmt, Männer auf Wunsch rasiert. Augen und Mund werden geschlossen, Hände und Gesicht hergerichtet.

02

Ankleiden

Die verstorbene Person erhält die Kleidung, die Sie mitgeben, oder ein schlichtes Totenhemd. Schmuck, Brille und kleine Gegenstände besprechen wir vorher mit Ihnen.

03

Einbetten

Der Sarg wird mit Vlies, Kissen und Decke ausgelegt. Dann wird die verstorbene Person hineingebettet, so dass sie für die Abschiednahme ruhig und natürlich liegt.

Was zur Versorgung gehört

Die Versorgung hat einen hygienischen und einen menschlichen Teil. Hygienisch geht es darum, den Körper zu reinigen und so vorzubereiten, dass er bis zur Bestattung würdig aufgebahrt werden kann. Menschlich geht es darum, dass die Familie die verstorbene Person so wiedersieht, wie sie sie kannte.

Wie das konkret aussieht, beschreibt die Wegleitung des Kantons Basel-Stadt für die unentgeltliche Bestattung. Dort gehören zur Einsargung:

  • das Auslegen des Sarges mit einem Vlies
  • das Pflegen der verstorbenen Person, eventuell Rasieren und Kämmen
  • das Einkleiden mit einem einfachen Leichenhemd oder mit anderen Kleidern auf Wunsch der Familie
  • der Transport zum Ort der Einsargung, wenn sie nicht am Sterbeort möglich ist

Im Kanton Zürich veranlassen die Gemeinden die Einsargung; so steht es in der kantonalen Bestattungsverordnung. Die Stadt Zürich bietet auf Wunsch zusätzlich Schminken, Rasieren und das Retuschieren von Hautveränderungen an. Für ein Gesichts-Make-up verlangt sie ein Foto der verstorbenen Person als Vorlage, damit das Gesicht nicht fremd wirkt. Eine Einbalsamierung braucht es für eine Aufbahrung in der Schweiz in aller Regel nicht; mehr dazu unter Aufbahrung und Abschiednahme.

Wann und wo die Versorgung stattfindet

Der Zeitpunkt hängt vom Sterbeort ab. Zuerst muss eine Ärztin oder ein Arzt den Tod feststellen. Erst danach beginnt die eigentliche Versorgung.

Stirbt jemand im Spital, ist zunächst die Pflegestation zuständig. Das Luzerner Kantonsspital schreibt in seinem Merkblatt: Solange die verstorbene Person im Spital ist, laufen alle Absprachen über die Station. Manche Spitäler, etwa das St. Claraspital in Basel, bringen die verstorbene Person danach zeitnah in einen eigenen Aufbahrungsraum, wo die Familie kurz Abschied nehmen kann, bevor der Bestatter sie abholt. In Alters- und Pflegeheimen ist der Ablauf ähnlich; dort kennen die Pflegenden die Wünsche der Bewohnerin oder des Bewohners oft schon.

Stirbt jemand zu Hause, haben Sie mehr Zeit. Nach der ärztlichen Feststellung dürfen Sie innehalten, die Familie rufen und sich verabschieden. Die Versorgung kann dann zu Hause stattfinden, wenn die Gemeinde eine Aufbahrung zu Hause zulässt, oder nach der Abholung bei uns. Was in den ersten Stunden zu tun ist, steht unter Todesfall zu Hause.

Bis wir kommen, können Sie einiges selbst tun, wenn Sie möchten. Legen Sie die verstorbene Person flach hin, mit einem kleinen Kissen unter dem Kopf. Schliessen Sie die Augen, falls sie offen sind, und drehen Sie im Zimmer die Heizung ab. Ziehen Sie Ringe ab, solange das leicht geht, und legen Sie sie beiseite. Alles Weitere dürfen Sie uns überlassen.

Brennende Kerze im Dunkeln

Dürfen Angehörige mithelfen oder es selbst tun?

Ja, mithelfen ist in den meisten Fällen möglich. In den Bestattungsverordnungen der Kantone Zürich und Bern haben wir keine Bestimmung gefunden, die Angehörigen das Waschen oder Ankleiden verbietet. Eine ausdrückliche Erlaubnis gibt es dort aber auch nicht. In der Praxis übernimmt der Bestatter den hygienischen Teil, und die Familie wirkt mit, wo sie möchte.

Was Angehörige häufig selbst tun:

  • das Gesicht waschen oder die Hände eincremen
  • die Haare kämmen oder so frisieren, wie die Person sie trug
  • beim Ankleiden helfen, etwa ein Hemd zuknöpfen oder eine Kette umlegen
  • die Hände falten und etwas hineinlegen: einen Brief, ein Foto, einen Rosenkranz oder eine Gebetskette

Sagen Sie uns vorher, ob Sie dabei sein möchten. Wir bereiten den Körper so vor, dass Sie in Ruhe dazukommen können, und erklären jeden Schritt. Niemand muss etwas tun, das sich nicht richtig anfühlt. Wer nur zuschauen oder erst zum fertig eingebetteten Sarg kommen möchte, entscheidet das selbst. Oft übernehmen mehrere Familienmitglieder je einen kleinen Handgriff: die Haare kämmen, die Krawatte binden, eine Zeichnung der Enkel dazulegen. Solche Momente bleiben vielen Angehörigen lange in Erinnerung, gerade weil sie leise und unspektakulär sind.

Einschränkungen gibt es dort, wo Räume und Reglemente sie vorgeben. Im Aufbahrungsgebäude am Basler Friedhof Hörnli etwa muss ein Bestattungsunternehmen beauftragt werden, wenn während der Aufbahrung Schmuck abgenommen oder die Kleidung geändert werden soll.

Bei übertragbaren Krankheiten

Der Kantonsarzt des Kantons Freiburg weist darauf hin, dass beim Umgang mit Verstorbenen ein Infektionsrisiko durch Krankheitserreger in Körperflüssigkeiten bestehen kann. Bei bestimmten ansteckenden Krankheiten gelten zudem die Vorschriften des Bundes, die etwa der Kanton Bern ausdrücklich vorbehält; der Transport ansteckungsgefährlicher Verstorbener braucht im Wallis eine Bewilligung des Kantonsarztes. In solchen Fällen ist eine Mithilfe der Familie eingeschränkt oder nicht möglich. Wir sagen Ihnen offen, was gilt.

Welche Kleidung und Gegenstände Sie mitgeben

Eine Vorschrift für die Kleidung gibt es nicht. Die Stadt Zürich hält fest, dass Verstorbene in privaten Kleidern oder in einem Bestattungskleid aus biologischer Baumwolle bestattet werden. Viele Familien wählen ein Lieblingskleid, einen Anzug, einen Pullover, den die Person oft trug, oder Kleidung, die zu ihrem Glauben passt.

Bringen Sie am besten mit:

  • Ober- und Unterkleidung, Socken; Schuhe sind möglich, aber nicht nötig
  • Brille, Ehering oder Schmuck, wenn er bei der Aufbahrung sichtbar sein soll
  • persönliche Dinge wie ein Foto, eine Zeichnung der Enkel, ein Brief oder ein religiöses Zeichen
  • bei Bedarf eine Zahnprothese, damit das Gesicht vertraut aussieht

Bei einer Kremation ist bei den Beigaben Zurückhaltung gefragt. Die Basler Wegleitung hält fest, dass dem Sarg zur Kremation ausser Blumenschmuck keine Objekte beigelegt werden dürfen; kleinere Gegenstände wie ein Ehering oder Briefe finden später in der Urne Platz. Das Krematorium Bern empfiehlt, Schmuck vor der Einäscherung zu entfernen. Wir nehmen ihn vorher ab und geben ihn Ihnen zurück. Kleidung aus Naturfasern ist bei Erd- wie Feuerbestattung eine gute Wahl; was beim Sarg selbst gilt, steht unter Sarg auswählen.

Herzschrittmacher und andere Implantate

Ein Herzschrittmacher oder ein implantierter Defibrillator wird vor der Bestattung entfernt. Im Kanton Freiburg verlangt das eine Weisung des Kantonsarztes vor der Erd- wie vor der Feuerbestattung, aus Gründen des Umweltschutzes, weil die Geräte Schadstoffe enthalten können. Andere Kantone nennen zusätzlich die Sicherheit bei der Kremation. In Basel-Stadt müssen Herzschrittmacher vor der Kremation entfernt werden; das übernimmt der Bestatter. Das Krematorium Bern bittet ebenfalls dringend darum.

Den Eingriff nehmen ausgebildete Fachleute vor, mit Sorgfalt und ohne sichtbare Spuren an der Kleidung. Die Familie wird informiert; auf Wunsch erhält sie das Gerät zurück. Künstliche Gelenke und Prothesen können laut Basler Wegleitung im Körper bleiben. Mehr zum Ablauf der Einäscherung finden Sie unter Kremation.

Totenwaschung in den Religionen

In mehreren Religionen ist die Waschung ein eigener, ritueller Akt. Wir beschreiben ihn hier bewusst nur kurz, weil die Gemeinden ihn selbst gestalten:

  • Jüdisch: Die Tahara übernehmen dafür ausgebildete Mitglieder der Gemeinde, die Chewra Kadischa. Danach erhält jede verstorbene Person dasselbe einfache Gewand; Angehörige können die Vorbereitung am Sarg auf Wunsch vollenden
  • Muslimisch: Üblich ist eine Waschung durch Angehörige gleichen Geschlechts oder durch Mitglieder der Gemeinde. Auf dem Basler Friedhof am Hörnli gibt es dafür einen eigenen Raum
  • Orthodox: Auch orthodoxe Gemeinden haben eigene Bräuche für das Ankleiden und die Gebete am Sarg, die der Priester mit der Familie bespricht
  • Reformiert, katholisch, frei: Hier gibt es keine vorgeschriebene Waschung; persönliche Rituale sind möglich

Wir stimmen den Ablauf mit Ihrer Gemeinde ab: wer wäscht, in welchem Raum, mit welcher Kleidung und zu welchem Zeitpunkt. Ist eine Überführung ins Ausland geplant, findet die Waschung vor der Einsargung in den Zinksarg statt. Sagen Sie uns die Wünsche Ihrer Familie im ersten Gespräch, dann reservieren wir den passenden Raum.

Wenn Sie sich danach verabschieden möchten

Ist die verstorbene Person versorgt und eingebettet, beginnt die Zeit der Abschiednahme am offenen oder geschlossenen Sarg. Was Angehörige und Gäste dort erwartet, steht unter Aufbahrung: hingehen oder nicht.

Wie wir Versorgung, Einbettung und Aufbahrung für Ihre Familie organisieren, erklären wir unter Aufbahrung und Abschiednahme. Wir sind rund um die Uhr erreichbar unter 079 861 25 51.

Fragen & Antworten

Häufig gestellte Fragen

Wer wäscht Verstorbene in der Schweiz?

In der Regel ein Bestattungsunternehmen, im Auftrag der Familie oder der Gemeinde. Im Kanton Zürich veranlassen die Gemeinden die Einsargung, in Basel-Stadt übernimmt sie bei der unentgeltlichen Bestattung ein vom Kanton bestimmtes Unternehmen.

Darf ich meine verstorbene Mutter selbst waschen?

Mithelfen ist in den meisten Fällen möglich. In den Verordnungen der Kantone Zürich und Bern gibt es kein Verbot. Den hygienischen Teil übernimmt meist der Bestatter, Sie können zum Beispiel das Gesicht waschen, die Haare kämmen oder beim Ankleiden helfen.

Welche Kleidung bekommt die verstorbene Person an?

Die Kleidung, die Sie mitbringen, oder ein schlichtes Totenhemd. Eine Vorschrift gibt es nicht; die Stadt Zürich bestattet Verstorbene in privaten Kleidern oder in einem Bestattungskleid aus Baumwolle.

Darf Schmuck bei einer Kremation im Sarg bleiben?

Besser nicht. Das Krematorium Bern empfiehlt, Schmuck vor der Einäscherung zu entfernen, und in Basel dürfen dem Sarg zur Kremation ausser Blumen keine Objekte beigelegt werden. Kleine Gegenstände können später in die Urne.

Muss ein Herzschrittmacher entfernt werden?

Ja. In Basel-Stadt ist das vor der Kremation vorgeschrieben, im Kanton Freiburg vor jeder Bestattung. Ausgebildete Fachleute nehmen den Eingriff vor, die Familie wird informiert und kann das Gerät zurückerhalten.

Was gilt bei einer ansteckenden Krankheit?

Dann können besondere Schutzmassnahmen gelten, und die Mithilfe der Familie ist eingeschränkt oder nicht möglich. Massgebend sind die Vorschriften des Bundes und die Anordnungen des Kantonsarztes.

Wir sind für Sie da — rund um die Uhr

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