Überblick

Beerdigung in der Schweiz: Ablauf, Fristen und Rechte

Von der ärztlichen Todesbescheinigung bis zur Beisetzung: wie eine Beerdigung in der Schweiz abläuft, welche Fristen die Kantone vorschreiben und wer entscheidet.

Eine Beerdigung in der Schweiz folgt keinem Bundesgesetz. Das Bestattungswesen regeln die Kantone und Gemeinden — deshalb gelten in Zürich, Bern und im Aargau teils andere Fristen, Gebühren und Grabarten. Pro Jahr sterben in der Schweiz rund 71'700 Menschen (Bundesamt für Statistik, provisorische Zahl 2025). Für jede dieser Familien stellen sich in den ersten Tagen dieselben Fragen.

Diese Seite beantwortet sie der Reihe nach: wie der Ablauf aussieht, wann frühestens und spätestens beerdigt wird, wer über die Bestattung entscheidet, welche Grabarten es gibt und was mit der Asche erlaubt ist. Wo die Kantone verschieden sind, zitieren wir die Verordnung und nennen die Quelle.

Ein Abschnitt fehlt in den meisten Ratgebern: was gilt, wenn die Familie Wurzeln im Ausland hat und die Beisetzung nicht hier stattfinden soll. Das ist unser Fachgebiet.

Schritt für Schritt

Die ersten Schritte in der richtigen Reihenfolge

01

Ärztliche Todesbescheinigung

Der Tod muss ärztlich festgestellt werden. Im Spital oder Heim geschieht das automatisch, zu Hause rufen Sie die Hausarztpraxis oder den Notfalldienst. Ohne diese Bescheinigung geht kein weiterer Schritt.

02

Meldung beim Zivilstandsamt

Der Todesfall muss dem Zivilstandsamt innert zwei Tagen gemeldet werden. Im Kanton Aargau etwa darf erst nach dieser Meldung bestattet werden. Das Amt stellt danach die Todesurkunde aus.

03

Bestattungsart und Ort festlegen

Erd- oder Feuerbestattung, Grabart, Friedhof — oder Beisetzung im Herkunftsland. Massgebend ist der Wille der verstorbenen Person; ist er nicht bekannt, entscheiden die nächsten Angehörigen.

04

Termin mit Bestattungsamt und Friedhof

Das Bestattungsamt der Wohngemeinde koordiniert Kremation oder Erdbestattung. Bestattet wird frühestens 48 Stunden nach dem Tod, im Kanton Zürich in der Regel spätestens nach sieben Tagen.

05

Abdankung und Beisetzung

Bei einer Erdbestattung folgt die Beisetzung meist direkt auf die Abdankung. Bei einer Kremation kann die Urnenbeisetzung Wochen später stattfinden — oft im engsten Kreis, die Feier davor oder danach mit allen.

Beerdigung, Bestattung, Beisetzung, Abdankung: die Begriffe

Die Wörter werden im Alltag durcheinander gebraucht. In Reglementen und beim Bestattungsamt haben sie aber eine klare Bedeutung — es hilft, sie zu kennen:

  • Bestattung — der Oberbegriff: Erdbestattung im Sarg oder Feuerbestattung (Kremation) mit anschliessender Beisetzung der Urne
  • Beerdigung — umgangssprachlich oft gleichbedeutend mit Bestattung, im engeren Sinn die Erdbestattung
  • Beisetzung — das Einbringen von Sarg oder Urne ins Grab, in die Nische oder ins Gemeinschaftsgrab
  • Abdankung — in der Schweiz das übliche Wort für die Trauerfeier, kirchlich oder frei; mehr dazu unter Trauerfeier und Abdankung

Wie lange dauert es bis zur Beerdigung? Die Fristen der Kantone

Die kurze Antwort: frühestens 48 Stunden nach dem Tod, in den meisten Fällen innert einer Woche. Eine einheitliche Frist für die ganze Schweiz gibt es nicht — Angaben wie «48 bis 96 Stunden» im Internet stimmen nur für einzelne Kantone. Was die Verordnungen tatsächlich sagen:

  • Kanton Zürich — «in der Regel nicht früher als 48 Stunden und nicht später als sieben Tage nach dem Tod»; an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen finden in der Regel keine Bestattungen statt (Bestattungsverordnung § 25)
  • Kanton Bern — «frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt»; Ausnahmen bewilligt die kantonale Gesundheitsbehörde (Bestattungsverordnung Art. 4)
  • Kanton Aargau — «frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt und nach der Meldung des Todes an das zuständige Zivilstandsamt» (Bestattungsverordnung § 9)
  • Übrige Kantone — ähnliche Regeln mit Abweichungen im Detail; massgebend ist die kantonale Verordnung und das Friedhofreglement Ihrer Gemeinde

Die Fristen betreffen die Bestattung, also die Kremation oder die Erdbestattung. Die Abdankung kann bei einer Kremation später stattfinden. Verzögerungen entstehen vor allem, wenn die Staatsanwaltschaft einen aussergewöhnlichen Todesfall untersucht und die verstorbene Person erst nach der Freigabe überführt werden darf.

Wenn es schnell gehen muss

Manche Familien wünschen aus religiösen Gründen eine Beisetzung so früh wie möglich. Die 48-Stunden-Frist gilt trotzdem; Ausnahmen sind nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde möglich. Sagen Sie uns den Wunsch im ersten Gespräch — dann reservieren wir den frühestmöglichen Termin bei Friedhof und Bestattungsamt.

Wer entscheidet über die Beerdigung?

An erster Stelle steht der Wille der verstorbenen Person. Die Zürcher Verordnung formuliert es so: «Die Bestattung richtet sich in erster Linie nach dem Willen der verstorbenen Person.» Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz schon 1971 bestätigt (BGE 97 I 221).

Ist der Wille nicht bekannt, entscheidet im Kanton Zürich die Person, die mit der verstorbenen Person «am engsten verbunden war». Im Aargau sind es die «nächsten, erreichbaren Angehörigen»; erst danach gelten das Friedhofreglement oder der Ortsgebrauch.

  • Schriftlich festgehaltene Wünsche — auch eine handschriftliche Notiz — schaffen Klarheit und verhindern Streit
  • Ein Testament wird oft erst Wochen nach der Bestattung eröffnet; Bestattungswünsche gehören deshalb nicht nur ins Testament
  • Wer die Wünsche frühzeitig festhalten will, findet die Möglichkeiten unter Bestattungsvorsorge

Erdbestattung oder Kremation

Die Kremation ist in der Schweiz mit Abstand die häufigste Form; gemäss Medienberichten werden rund 85 bis 90 Prozent aller Verstorbenen kremiert. Eine amtliche Statistik dazu führt das Bundesamt für Statistik nicht.

Die Erdbestattung im Sarg bleibt überall möglich, ist aber auf Friedhöfe beschränkt — die Kantone Bern und Aargau halten wörtlich fest: «Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen.» Bei der Kremation sind die Möglichkeiten danach breiter: Urnengrab, Nische, Gemeinschaftsgrab, Waldfriedhof oder Ausstreuen der Asche.

Die Unterschiede im Detail erklären die Seiten Erdbestattung und Kremation; den Vergleich aller Formen finden Sie unter Bestattungsarten in der Schweiz.

Grabarten und Ruhefristen

Welche Gräber ein Friedhof anbietet, legt die Gemeinde fest. Die Zürcher Verordnung zählt auf: Erdbestattungsgräber, Urnengräber, Urnennischen, Gemeinschaftsgräber, Privatgräber und Wald für Aschenbeisetzungen. Die Stadt Bern bietet zusätzlich Urnenhaingräber, Themengräber, ein Grabfeld für Muslime und ein alevitisches Grabfeld an.

Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht aufgehoben werden darf:

  • Kanton Zürich — «Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre. Die Gemeinden können längere Ruhefristen festlegen.» (§ 15)
  • Stadt Bern — 20 Jahre für Reihen-, Hain- und Gemeinschaftsgräber sowie Urnennischen, 40 Jahre für Familiengräber
  • Gemeinschaftsgrab — Beisetzung ohne eigenen Grabstein, meist mit gemeinsamer Namenstafel; vielerorts die günstigste Grabart
  • Familien- oder Privatgrab — frei wählbare Lage, längere Nutzungsdauer, kostenpflichtig

Mehr zu den einzelnen Gräbern und was nach Ablauf der Ruhefrist geschieht, steht unter Grabarten in der Schweiz.

Wohngemeinde, auswärtige Beisetzung und Gebühren

Zuständig für die Bestattung ist die Gemeinde, in der die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat. Der Aargau formuliert es als Anspruch: Er «besteht in jener Gemeinde, in welcher die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz hatte». Im Kanton Zürich trägt die Wohngemeinde die Bestattungskosten — ausgenommen Sonderwünsche und Grabunterhalt. Basel-Stadt gewährt seinen Einwohnerinnen und Einwohnern eine unentgeltliche Bestattung und Beisetzung im Kanton.

Soll die Beisetzung in einer anderen Gemeinde stattfinden — etwa dort, wo die Familie herkommt —, ist das möglich, kostet aber mehr. Die Friedhofsgemeinde darf in Zürich ihre Selbstkosten verrechnen. In der Stadt Bern zahlen Auswärtige für ein Gemeinschaftsgrab einige hundert Franken mehr als Einwohnerinnen und Einwohner.

Welche Beträge in Zürich, Bern und Basel konkret anfallen und was die Gemeinde übernimmt, ist unter Bestattungskosten in der Schweiz aufgeschlüsselt.

Asche verstreuen und Naturbestattung: was erlaubt ist

Nach einer Kremation muss die Urne nicht zwingend auf einen Friedhof. Wie weit die Freiheit geht, regeln wieder die Kantone:

  • Kanton Zürich — Asche darf ausserhalb von Friedhöfen beigesetzt werden, wenn Wald-, Gewässer- und Umweltschutz eingehalten werden und die Asche «nach kurzer Zeit nicht mehr wahrgenommen werden» kann; Gemeinden können das einschränken (§ 29)
  • Kanton Aargau — erlaubt «in Wäldern, Gewässern oder auf Privatgrundstücken», würdig und mit Zustimmung der Eigentümerschaft (§ 7)
  • Kanton St. Gallen — das Ausstreuen in den Bodensee und andere Gewässer ist untersagt (Merkblatt des Amts für Wasser und Energie)
  • Aus der Luft — für das Ausstreuen aus einem Luftfahrzeug braucht es eine Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt

Praktische Hinweise und die Regeln für Seen finden Sie unter Asche verstreuen in der Schweiz, Naturbestattung und Seebestattung.

Die Abdankung

Die Trauerfeier ist der Teil der Beerdigung, den die Familie frei gestalten kann. Kirchlich, in der Moschee oder weltlich, im kleinen Kreis oder mit hundert Gästen — es gibt keine Vorschrift, nur Gewohnheiten und die Hausordnung des Raums.

Sie kann vor der Beisetzung stattfinden, danach oder zeitlich ganz davon getrennt. Bei einer Kremation nutzen viele Familien diese Freiheit: erst die Urnenbeisetzung im engsten Kreis, dann die Feier mit allen. Was wir dabei übernehmen und was eine Feier kostet, steht unter Trauerfeier und Abdankung; Ablauf, Rede und Musik unter Trauerfeier planen.

Wenn die Familie Wurzeln im Ausland hat

Hier endet die Übereinstimmung mit den üblichen Ratgebern. Fast alle gehen davon aus, dass in der Wohngemeinde beigesetzt wird. Für einen erheblichen Teil der Bevölkerung stimmt das nicht.

Soll die Beisetzung im Herkunftsland stattfinden, ändert sich die Reihenfolge von Anfang an. Der Sarg muss den Vorschriften des Ziellandes entsprechen, und der Zeitplan hängt nicht am Transport, sondern an der Legalisierung der Dokumente.

  • Leichenpass — die Bewilligung für den grenzüberschreitenden Transport
  • Internationale Todesbescheinigung in der vom Zielland anerkannten Form
  • Verlötungsprotokoll für den Zinksarg
  • Apostille oder konsularische Legalisierung, je nach Zielland

Wie das abläuft und was es kostet, lesen Sie unter Überführung ins Ausland — unsere Pauschale beginnt bei CHF 3'000. Ist der Tod im Ausland eingetreten und die Beisetzung soll hier stattfinden, gilt der umgekehrte Weg: Überführung in die Schweiz. Alle Preise sind ungefähre Angaben und können sich ändern: Die Luftfrachtkosten fallen unterschiedlich aus, und je nach verwendetem Material – etwa Sarg oder Zinkeinsatz – verändert sich der Preis.

Sagen Sie uns diesen Wunsch bitte im ersten Gespräch. Eine nachträgliche Umstellung ist möglich, kostet aber Zeit und Geld.

Die ersten Schritte, wenn es gerade passiert ist

Wenn Sie diese Seite lesen, weil jemand gestorben ist: Die geordnete Reihenfolge der nächsten Stunden steht unter Was tun bei Todesfall in der Schweiz. Dort finden Sie auch, was warten darf — und das ist mehr, als es sich gerade anfühlt.

Wir sind rund um die Uhr erreichbar unter 079 861 25 51 und klären für Sie ab, was in Ihrer Gemeinde gilt.

Fragen & Antworten

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert es in der Schweiz bis zur Beerdigung?

Bestattet wird frühestens 48 Stunden nach dem Tod, meist innert einer Woche. Im Kanton Zürich schreibt die Verordnung in der Regel höchstens sieben Tage vor. Bei einer Kremation kann die Abdankung später stattfinden.

Wann darf frühestens beerdigt werden?

In den Kantonen Zürich, Bern und Aargau frühestens 48 Stunden nach dem Tod. Für Ausnahmen braucht es eine Bewilligung der kantonalen Behörde.

Wer entscheidet über die Art der Bestattung?

In erster Linie der Wille der verstorbenen Person, auch wenn er nur handschriftlich festgehalten ist. Ist er nicht bekannt, entscheiden die nächsten Angehörigen — im Kanton Zürich die Person, die am engsten mit der verstorbenen Person verbunden war.

Muss man in der Wohngemeinde beerdigt werden?

Nein, aber dort besteht der Anspruch auf Bestattung, und dort sind die Gebühren für Einwohner am tiefsten. Eine Beisetzung in einer anderen Gemeinde ist möglich; die Friedhofsgemeinde verrechnet dann höhere Gebühren.

Wie lange ist die Ruhefrist eines Grabes?

Im Kanton Zürich mindestens 20 Jahre, Gemeinden können längere Fristen festlegen. In der Stadt Bern gelten 20 Jahre für Reihen- und Gemeinschaftsgräber und 40 Jahre für Familiengräber.

Darf man die Asche in der Schweiz verstreuen?

In vielen Kantonen ja, etwa in Zürich und im Aargau, sofern es würdig geschieht und der Umweltschutz eingehalten wird. St. Gallen verbietet das Ausstreuen in Gewässer, und Gemeinden können eigene Einschränkungen erlassen.

Was ist der Unterschied zwischen Beerdigung und Abdankung?

Die Beerdigung oder Bestattung ist die Beisetzung von Sarg oder Urne. Die Abdankung ist die Trauerfeier — sie kann vor, nach oder getrennt von der Beisetzung stattfinden.

Kann die Beisetzung im Herkunftsland stattfinden?

Ja. Dafür braucht es zusätzlich einen Leichenpass, eine internationale Todesbescheinigung, ein Verlötungsprotokoll und je nach Zielland eine Apostille oder konsularische Legalisierung. Sagen Sie uns den Wunsch im ersten Gespräch — die Einsargung hängt davon ab.

Wir sind für Sie da — rund um die Uhr.

Rufen Sie an, auch wenn Sie noch nicht wissen, welche Schritte nötig sind. Das erste Gespräch kostet nichts und schafft Klarheit.

+41 79 861 25 51 24h-Notruf