Überblick
Von der ärztlichen Todesbescheinigung bis zur Beisetzung: wie eine Beerdigung in der Schweiz abläuft, welche Fristen die Kantone vorschreiben und wer entscheidet.
Eine Beerdigung in der Schweiz folgt keinem Bundesgesetz. Das Bestattungswesen regeln die Kantone und Gemeinden — deshalb gelten in Zürich, Bern und im Aargau teils andere Fristen, Gebühren und Grabarten. Pro Jahr sterben in der Schweiz rund 71'700 Menschen (Bundesamt für Statistik, provisorische Zahl 2025). Für jede dieser Familien stellen sich in den ersten Tagen dieselben Fragen.
Diese Seite beantwortet sie der Reihe nach: wie der Ablauf aussieht, wann frühestens und spätestens beerdigt wird, wer über die Bestattung entscheidet, welche Grabarten es gibt und was mit der Asche erlaubt ist. Wo die Kantone verschieden sind, zitieren wir die Verordnung und nennen die Quelle.
Ein Abschnitt fehlt in den meisten Ratgebern: was gilt, wenn die Familie Wurzeln im Ausland hat und die Beisetzung nicht hier stattfinden soll. Das ist unser Fachgebiet.
Schritt für Schritt
Der Tod muss ärztlich festgestellt werden. Im Spital oder Heim geschieht das automatisch, zu Hause rufen Sie die Hausarztpraxis oder den Notfalldienst. Ohne diese Bescheinigung geht kein weiterer Schritt.
Der Todesfall muss dem Zivilstandsamt innert zwei Tagen gemeldet werden. Im Kanton Aargau etwa darf erst nach dieser Meldung bestattet werden. Das Amt stellt danach die Todesurkunde aus.
Erd- oder Feuerbestattung, Grabart, Friedhof — oder Beisetzung im Herkunftsland. Massgebend ist der Wille der verstorbenen Person; ist er nicht bekannt, entscheiden die nächsten Angehörigen.
Das Bestattungsamt der Wohngemeinde koordiniert Kremation oder Erdbestattung. Bestattet wird frühestens 48 Stunden nach dem Tod, im Kanton Zürich in der Regel spätestens nach sieben Tagen.
Bei einer Erdbestattung folgt die Beisetzung meist direkt auf die Abdankung. Bei einer Kremation kann die Urnenbeisetzung Wochen später stattfinden — oft im engsten Kreis, die Feier davor oder danach mit allen.
Die Wörter werden im Alltag durcheinander gebraucht. In Reglementen und beim Bestattungsamt haben sie aber eine klare Bedeutung — es hilft, sie zu kennen:
Die kurze Antwort: frühestens 48 Stunden nach dem Tod, in den meisten Fällen innert einer Woche. Eine einheitliche Frist für die ganze Schweiz gibt es nicht — Angaben wie «48 bis 96 Stunden» im Internet stimmen nur für einzelne Kantone. Was die Verordnungen tatsächlich sagen:
Die Fristen betreffen die Bestattung, also die Kremation oder die Erdbestattung. Die Abdankung kann bei einer Kremation später stattfinden. Verzögerungen entstehen vor allem, wenn die Staatsanwaltschaft einen aussergewöhnlichen Todesfall untersucht und die verstorbene Person erst nach der Freigabe überführt werden darf.
Manche Familien wünschen aus religiösen Gründen eine Beisetzung so früh wie möglich. Die 48-Stunden-Frist gilt trotzdem; Ausnahmen sind nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde möglich. Sagen Sie uns den Wunsch im ersten Gespräch — dann reservieren wir den frühestmöglichen Termin bei Friedhof und Bestattungsamt.
An erster Stelle steht der Wille der verstorbenen Person. Die Zürcher Verordnung formuliert es so: «Die Bestattung richtet sich in erster Linie nach dem Willen der verstorbenen Person.» Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz schon 1971 bestätigt (BGE 97 I 221).
Ist der Wille nicht bekannt, entscheidet im Kanton Zürich die Person, die mit der verstorbenen Person «am engsten verbunden war». Im Aargau sind es die «nächsten, erreichbaren Angehörigen»; erst danach gelten das Friedhofreglement oder der Ortsgebrauch.
Die Kremation ist in der Schweiz mit Abstand die häufigste Form; gemäss Medienberichten werden rund 85 bis 90 Prozent aller Verstorbenen kremiert. Eine amtliche Statistik dazu führt das Bundesamt für Statistik nicht.
Die Erdbestattung im Sarg bleibt überall möglich, ist aber auf Friedhöfe beschränkt — die Kantone Bern und Aargau halten wörtlich fest: «Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen.» Bei der Kremation sind die Möglichkeiten danach breiter: Urnengrab, Nische, Gemeinschaftsgrab, Waldfriedhof oder Ausstreuen der Asche.
Die Unterschiede im Detail erklären die Seiten Erdbestattung und Kremation; den Vergleich aller Formen finden Sie unter Bestattungsarten in der Schweiz.
Welche Gräber ein Friedhof anbietet, legt die Gemeinde fest. Die Zürcher Verordnung zählt auf: Erdbestattungsgräber, Urnengräber, Urnennischen, Gemeinschaftsgräber, Privatgräber und Wald für Aschenbeisetzungen. Die Stadt Bern bietet zusätzlich Urnenhaingräber, Themengräber, ein Grabfeld für Muslime und ein alevitisches Grabfeld an.
Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht aufgehoben werden darf:
Mehr zu den einzelnen Gräbern und was nach Ablauf der Ruhefrist geschieht, steht unter Grabarten in der Schweiz.
Zuständig für die Bestattung ist die Gemeinde, in der die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat. Der Aargau formuliert es als Anspruch: Er «besteht in jener Gemeinde, in welcher die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz hatte». Im Kanton Zürich trägt die Wohngemeinde die Bestattungskosten — ausgenommen Sonderwünsche und Grabunterhalt. Basel-Stadt gewährt seinen Einwohnerinnen und Einwohnern eine unentgeltliche Bestattung und Beisetzung im Kanton.
Soll die Beisetzung in einer anderen Gemeinde stattfinden — etwa dort, wo die Familie herkommt —, ist das möglich, kostet aber mehr. Die Friedhofsgemeinde darf in Zürich ihre Selbstkosten verrechnen. In der Stadt Bern zahlen Auswärtige für ein Gemeinschaftsgrab einige hundert Franken mehr als Einwohnerinnen und Einwohner.
Welche Beträge in Zürich, Bern und Basel konkret anfallen und was die Gemeinde übernimmt, ist unter Bestattungskosten in der Schweiz aufgeschlüsselt.
Nach einer Kremation muss die Urne nicht zwingend auf einen Friedhof. Wie weit die Freiheit geht, regeln wieder die Kantone:
Praktische Hinweise und die Regeln für Seen finden Sie unter Asche verstreuen in der Schweiz, Naturbestattung und Seebestattung.
Die Trauerfeier ist der Teil der Beerdigung, den die Familie frei gestalten kann. Kirchlich, in der Moschee oder weltlich, im kleinen Kreis oder mit hundert Gästen — es gibt keine Vorschrift, nur Gewohnheiten und die Hausordnung des Raums.
Sie kann vor der Beisetzung stattfinden, danach oder zeitlich ganz davon getrennt. Bei einer Kremation nutzen viele Familien diese Freiheit: erst die Urnenbeisetzung im engsten Kreis, dann die Feier mit allen. Was wir dabei übernehmen und was eine Feier kostet, steht unter Trauerfeier und Abdankung; Ablauf, Rede und Musik unter Trauerfeier planen.
Hier endet die Übereinstimmung mit den üblichen Ratgebern. Fast alle gehen davon aus, dass in der Wohngemeinde beigesetzt wird. Für einen erheblichen Teil der Bevölkerung stimmt das nicht.
Soll die Beisetzung im Herkunftsland stattfinden, ändert sich die Reihenfolge von Anfang an. Der Sarg muss den Vorschriften des Ziellandes entsprechen, und der Zeitplan hängt nicht am Transport, sondern an der Legalisierung der Dokumente.
Wie das abläuft und was es kostet, lesen Sie unter Überführung ins Ausland — unsere Pauschale beginnt bei CHF 3'000. Ist der Tod im Ausland eingetreten und die Beisetzung soll hier stattfinden, gilt der umgekehrte Weg: Überführung in die Schweiz. Alle Preise sind ungefähre Angaben und können sich ändern: Die Luftfrachtkosten fallen unterschiedlich aus, und je nach verwendetem Material – etwa Sarg oder Zinkeinsatz – verändert sich der Preis.
Sagen Sie uns diesen Wunsch bitte im ersten Gespräch. Eine nachträgliche Umstellung ist möglich, kostet aber Zeit und Geld.
Wenn Sie diese Seite lesen, weil jemand gestorben ist: Die geordnete Reihenfolge der nächsten Stunden steht unter Was tun bei Todesfall in der Schweiz. Dort finden Sie auch, was warten darf — und das ist mehr, als es sich gerade anfühlt.
Wir sind rund um die Uhr erreichbar unter 079 861 25 51 und klären für Sie ab, was in Ihrer Gemeinde gilt.
Stand Oktober 2026. Massgebend ist immer die aktuelle Fassung der kantonalen Verordnung und das Reglement Ihrer Gemeinde.
Fragen & Antworten
Bestattet wird frühestens 48 Stunden nach dem Tod, meist innert einer Woche. Im Kanton Zürich schreibt die Verordnung in der Regel höchstens sieben Tage vor. Bei einer Kremation kann die Abdankung später stattfinden.
In den Kantonen Zürich, Bern und Aargau frühestens 48 Stunden nach dem Tod. Für Ausnahmen braucht es eine Bewilligung der kantonalen Behörde.
In erster Linie der Wille der verstorbenen Person, auch wenn er nur handschriftlich festgehalten ist. Ist er nicht bekannt, entscheiden die nächsten Angehörigen — im Kanton Zürich die Person, die am engsten mit der verstorbenen Person verbunden war.
Nein, aber dort besteht der Anspruch auf Bestattung, und dort sind die Gebühren für Einwohner am tiefsten. Eine Beisetzung in einer anderen Gemeinde ist möglich; die Friedhofsgemeinde verrechnet dann höhere Gebühren.
Im Kanton Zürich mindestens 20 Jahre, Gemeinden können längere Fristen festlegen. In der Stadt Bern gelten 20 Jahre für Reihen- und Gemeinschaftsgräber und 40 Jahre für Familiengräber.
In vielen Kantonen ja, etwa in Zürich und im Aargau, sofern es würdig geschieht und der Umweltschutz eingehalten wird. St. Gallen verbietet das Ausstreuen in Gewässer, und Gemeinden können eigene Einschränkungen erlassen.
Die Beerdigung oder Bestattung ist die Beisetzung von Sarg oder Urne. Die Abdankung ist die Trauerfeier — sie kann vor, nach oder getrennt von der Beisetzung stattfinden.
Ja. Dafür braucht es zusätzlich einen Leichenpass, eine internationale Todesbescheinigung, ein Verlötungsprotokoll und je nach Zielland eine Apostille oder konsularische Legalisierung. Sagen Sie uns den Wunsch im ersten Gespräch — die Einsargung hängt davon ab.