Finanzen & Vorsorge
Welche Leistung die Pensionskasse im Todesfall erbringt, steht im Gesetz und vor allem im Reglement. Ein Überblick darüber, wer begünstigt ist, wie Sie den Anspruch anmelden und wo die häufigsten Fallen liegen.
Stirbt eine Person, die bei einer Pensionskasse versichert war oder von ihr eine Rente bezog, entstehen für die Hinterbliebenen oft erhebliche Ansprüche. Das Todesfallkapital der Pensionskasse ist dabei nur eine von mehreren möglichen Leistungen. Daneben kommen Ehegatten- und Waisenrenten, Guthaben auf Freizügigkeitskonten und das Vorsorgegeld der Säule 3a in Frage.
Diese Gelder folgen eigenen Regeln. Wer sie erhält, bestimmt nicht in erster Linie das Testament, sondern das Gesetz und das Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung. Deshalb kann eine Person begünstigt sein, die nicht erbt, und umgekehrt.
Dieser Ratgeber erklärt die Grundsätze und zeigt, wie Sie vorgehen. Er ersetzt keine Rechtsberatung: Massgebend ist immer das Reglement der betroffenen Kasse, und bei grösseren Beträgen oder Streitfragen lohnt sich eine fachliche Abklärung.
Das BVG regelt das gesetzliche Minimum. Gemäss Art. 18 BVG besteht ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen insbesondere dann, wenn die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes versichert war oder von der Pensionskasse eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.
Die Witwen- oder Witwerrente beträgt nach Art. 21 BVG 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der massgebenden Rente der verstorbenen Person. Viele Kassen versichern mehr als das gesetzliche Minimum. Was konkret gilt, steht im Reglement und meist auch auf dem letzten Vorsorgeausweis.
Ob und in welcher Höhe ein Todesfallkapital ausbezahlt wird, entscheidet das Reglement. Art. 20a BVG legt fest, welche Personen eine Kasse darüber hinaus begünstigen darf, und in welcher Reihenfolge. Die Kasse muss diesen Rahmen nicht ausschöpfen.
Erst wenn in einer Gruppe niemand vorhanden ist, kommt die nächste zum Zug. Ohne Begünstigte aus den ersten Gruppen sieht das Gesetz für die übrigen gesetzlichen Erben nur einen begrenzten Betrag vor: die einbezahlten Beiträge oder 50 Prozent des Vorsorgekapitals. Das Gemeinwesen ist ausgeschlossen.
Leistungen der zweiten Säule und Freizügigkeitsleistungen fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Normalfall nicht in den Nachlass (BGE 129 III 305). Die Begünstigten erhalten sie aus eigenem Recht. Ob das im Einzelfall auch bei einer Ausschlagung der Erbschaft gilt, sollten Sie vor dem Entscheid fachlich abklären lassen.
Für unverheiratete Paare ist die Pensionskasse die wichtigste und zugleich heikelste Stelle. Die AHV kennt keine Rente für Konkubinatspartner. Die Pensionskasse darf solche Leistungen vorsehen, muss aber nicht.
Viele Reglemente verlangen eine schriftliche Begünstigungserklärung der versicherten Person. Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein solches Formerfordernis zulässig ist und über den Anspruch entscheidet (BGE 142 V 233). Im beurteilten Fall genügte ein Testament nicht, das die Partnerin nur als Erbin einsetzte.
Für eine Lebenspartnerrente verlangen Kassen die Meldung meist zu Lebzeiten. Für das Todesfallkapital lassen manche Reglemente eine Erklärung oder Anmeldung auch noch einige Monate nach dem Tod zu. Prüfen Sie diese Frist sofort, denn sie ist oft kurz.
Die Pensionskasse erfährt vom Todesfall oft über den Arbeitgeber. Verlassen Sie sich nicht darauf. Melden Sie den Todesfall selbst schriftlich und verlangen Sie das Anmeldeformular für Hinterlassenenleistungen sowie das geltende Reglement.
Läuft das Arbeitsverhältnis noch, zahlt der Arbeitgeber in der Regel den Lohn für einen weiteren Monat, nach fünf Dienstjahren für zwei weitere Monate (Art. 338 Abs. 2 OR). Renten der Pensionskasse beginnen frühestens nach dem Ende der vollen Lohnfortzahlung (Art. 22 Abs. 1 BVG).
Renten sind der Normalfall. Viele Reglemente erlauben jedoch, eine Rente ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen (Art. 37 BVG). Diese Wahl ist in der Regel endgültig und hat steuerliche Folgen. Entscheiden Sie deshalb nicht unter Zeitdruck.
Rentenansprüche selbst verjähren in der Regel nicht, einzelne periodische Leistungen jedoch nach fünf Jahren, andere Forderungen nach zehn Jahren (Art. 41 BVG). Für das Todesfallkapital setzen viele Reglemente zusätzlich eigene Anmeldefristen von wenigen Monaten. Melden Sie sich lieber zu früh als zu spät.
Das Guthaben der Säule 3a bei einer Bankstiftung oder Versicherung folgt einer festen Reihenfolge nach Art. 2 BVV 3. Massgebend ist diese Reihenfolge, nicht die gesetzliche Erbfolge.
Die versicherte Person kann innerhalb der zweiten Gruppe einzelne Personen bestimmen und deren Anteile festlegen. Die Reihenfolge der Eltern, Geschwister und übrigen Erben darf sie ändern (Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3). Den Ehegatten vom ersten Rang verdrängen kann sie hingegen nicht.
Bei der Berechnung der Pflichtteile werden Ansprüche aus der Säule 3a zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 476 ZGB) und können der Herabsetzung unterliegen (Art. 529 ZGB). Gibt es Streit unter den Erben, ist das ein Grund für eine fachliche Beratung.
Wer die Stelle gewechselt oder die Erwerbstätigkeit unterbrochen hat, hat sein Vorsorgegeld oft auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice geparkt. Auch dieses Geld steht den Begünstigten zu, nach einer Reihenfolge gemäss Art. 15 FZV, die jener der Pensionskasse ähnelt.
Finden Sie keine Unterlagen, hilft die Zentralstelle 2. Säule beim Sicherheitsfonds BVG. Sie gleicht schriftliche Anfragen mit den Meldungen der Einrichtungen ab. Die Zentralstelle verwaltet selbst kein Geld; den Anspruch melden Sie danach direkt bei der gefundenen Einrichtung an.
Hinweise auf vergessene Guthaben finden sich oft in alten Lohnausweisen, Steuererklärungen oder Kontoauszügen. Wie Sie bei Banken und Behörden weiter vorgehen, steht im Ratgeber Bank, Erbschaft und Behörden.
Kapitalleistungen aus der zweiten Säule und der Säule 3a sind steuerbar. Beim Bund werden sie gemäss Art. 38 DBG getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs. Auch die Kantone besteuern sie für sich allein (Art. 11 Abs. 3 StHG), allerdings mit eigenen Tarifen.
Steuerpflichtig ist in der Regel die Person, die das Kapital erhält. Renten dagegen werden laufend als Einkommen versteuert. Wie hoch die Belastung im Einzelfall ausfällt, hängt vom Wohnkanton und vom Betrag ab. Die kantonale Steuerverwaltung oder eine Fachperson kann das vor einem Kapitalbezug berechnen.
In den ersten Tagen nach einem Todesfall stehen der Abschied und die Bestattung im Vordergrund. Die Pensionskasse gehört zu den Stellen, die Sie in den folgenden Wochen informieren. Eine Übersicht über alle Schritte finden Sie in der Checkliste Todesfall und unter Abmeldungen nach einem Todesfall.
Welche weiteren Leistungen der AHV und von Versicherungen in Frage kommen, steht unter finanzielle Ansprüche nach einem Todesfall. Mit welchen Kosten Sie für die Bestattung selbst rechnen müssen, zeigt der Ratgeber Bestattungskosten in der Schweiz.
Wir nehmen Ihnen die Organisation der Bestattung ab, stellen die Dokumente zusammen und sagen Ihnen, welche Unterlagen Sie für die Vorsorgeeinrichtungen brauchen. Sie erreichen uns rund um die Uhr. Wer die eigene Situation zu Lebzeiten ordnen möchte, findet Hinweise unter Bestattungsvorsorge.
Fragen & Antworten
Das bestimmt das Reglement der Kasse im Rahmen von Art. 20a BVG. In der Regel sind zuerst Ehegatten, eingetragene Partner und Waisen begünstigt, danach unterstützte Personen und Lebenspartner, dann Kinder, Eltern oder Geschwister. Die Erbfolge aus dem Testament ist dafür nicht massgebend.
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Kasse zahlt aus, sobald die Begünstigten feststehen und alle Unterlagen vorliegen. Fehlende Dokumente, etwa eine Erbbescheinigung, sind der häufigste Grund für Verzögerungen.
Üblich sind der amtliche Todesschein, Wohnsitz- und Familienstandsnachweise der Anspruchsberechtigten sowie die Bankverbindung. Für Lebenspartner kommen Nachweise zum gemeinsamen Haushalt hinzu, für Kinder in Ausbildung entsprechende Bestätigungen. Mehr zu den Dokumenten im Ratgeber Todesbescheinigung und Todesurkunde.
Nur, wenn das Reglement es vorsieht und die Voraussetzungen erfüllt sind, etwa fünf Jahre ununterbrochene Lebensgemeinschaft. Viele Kassen verlangen zudem eine schriftliche Begünstigungserklärung. Ein Testament ersetzt diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel nicht.
Es wird nach der Reihenfolge von Art. 2 BVV 3 ausbezahlt: zuerst an den Ehegatten oder eingetragenen Partner, dann an Nachkommen und bestimmte weitere Personen, dann an Eltern, Geschwister und übrige Erben. Melden Sie den Todesfall der Bank oder Versicherung, bei der das Konto oder die Police geführt wird.
Stellen Sie eine schriftliche Anfrage an die Zentralstelle 2. Säule beim Sicherheitsfonds BVG. Sie teilt mit, bei welcher Einrichtung ein Guthaben gemeldet ist. Den Anspruch selbst melden Sie anschliessend dort an.
Ja. Kapitalleistungen aus der Vorsorge werden beim Bund und in den Kantonen getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, beim Bund zu einem Fünftel des Tarifs (Art. 38 DBG). Die Höhe hängt vom Wohnkanton ab; die kantonale Steuerverwaltung gibt Auskunft.
Im Normalfall nicht. Nach BGE 129 III 305 fallen Leistungen der zweiten Säule und Freizügigkeitsleistungen nicht in den Nachlass, die Begünstigten erhalten sie direkt. Vor einer Ausschlagung der Erbschaft sollten Sie Ihren Fall dennoch fachlich prüfen lassen.