Arbeit & Todesfall
Nach einem Todesfall brauchen Sie Zeit: für den Abschied, für Behörden, für die Beerdigung. Wie viele freie Tage Ihnen zustehen, steht selten im Gesetz, sondern meist im Vertrag. Ein Überblick.
Wer einen nahen Menschen verliert, fragt sich bald: Wie viele Tage darf ich bei der Arbeit fehlen? In der Schweiz gibt es dafür keinen eigenen gesetzlichen «Trauerurlaub» mit einer festen Zahl von Tagen. Das Obligationenrecht spricht nur von den «üblichen freien Stunden und Tagen».
Was «üblich» heisst, regeln in der Praxis Gesamtarbeitsverträge (GAV), Personalreglemente und Arbeitsverträge. Häufig sind es zwei bis vier Tage für sehr nahe Angehörige und ein Tag für die Beerdigung weiterer Verwandter. Dieser Ratgeber zeigt, woran Sie sich orientieren können, was mit dem Lohn geschieht und welche Sonderfälle es gibt.
Die Angaben sind allgemein. Für Ihren Einzelfall sind Ihr Vertrag, der anwendbare GAV und im Zweifel eine Fachperson massgebend, etwa die Personalabteilung, eine Gewerkschaft oder eine Rechtsberatung.
Die Grundlage steht in Art. 329 Abs. 3 OR. Danach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden «die üblichen freien Stunden und Tage» gewähren. Ein Todesfall in der Familie gilt allgemein als typischer Anlass dafür. Eine bestimmte Zahl von Tagen nennt das Gesetz aber nicht.
Zwei Punkte sind trotzdem verbindlich. Erstens darf gemäss Art. 362 OR weder ein Arbeitsvertrag noch ein GAV von Art. 329 Abs. 1 bis 3 OR zu Ihren Ungunsten abweichen. Ein Vertrag kann die üblichen freien Tage also nicht einfach ausschliessen. Zweitens verlangt Art. 329 Abs. 4 OR, dass bei der Festlegung der Freizeit die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt werden.
Wichtig zu wissen: Diese freien Tage sind keine Ferien. Gemäss KMU-Portal des Bundes werden sie nicht von Ihrem Ferienguthaben abgezogen.
Ein Anspruch auf freie Tage bei einem Todesfall besteht in der Regel. Wie viele es sind, ergibt sich aus Vertrag, GAV, Personalreglement oder der Übung im Betrieb.
Weil das Gesetz keine Zahl nennt, lohnt sich ein Blick auf konkrete Regelungen. Sie zeigen, in welchem Rahmen sich die Praxis bewegt. Für Ihr Arbeitsverhältnis gelten sie nur, wenn sie auch auf Sie anwendbar sind.

Fehlt jede Regelung, nennen juristische Praxishinweise als Orientierung 2 bis 3 Tage beim Tod eines Elternteils, des Ehegatten oder eines Kindes und 1 bis 2 Tage bei anderen Todesfällen im engen Familienkreis. Das sind Erfahrungswerte, keine gesetzlichen Zahlen.
Nach einem Todesfall fällt viel Arbeit an: die Meldung beim Zivilstandsamt, Gespräche zur Trauerfeier, Dokumente, Abmeldungen. Viele Regelungen denken diese Zeit mit, etwa der L-GAV mit der Formulierung «vom Tode bis zur Bestattung». Planen Sie die freien Tage deshalb nicht nur für den Tag der Beerdigung, sondern auch für die Tage davor.
Sprechen Sie früh mit Ihrer vorgesetzten Person. Sagen Sie, was Sie bereits wissen, zum Beispiel das voraussichtliche Datum der Trauerfeier, und was noch offen ist. Je klarer die Absprache, desto leichter lassen sich Aufgaben im Team verteilen.
Was in welcher Reihenfolge zu erledigen ist, zeigt unsere Checkliste für den Todesfall. Hilfreich für die Planung sind auch die Ratgeber zu Trauerfeier planen und zu den Abmeldungen nach einem Todesfall. Einige Dinge, etwa Bankkonten oder die Erbbescheinigung, können meist auch nach der Beerdigung erledigt werden.
Das Gesetz regelt diesen Fall nicht ausdrücklich. Manche Arbeitgeber erlauben, die Tage nachträglich zu beziehen, solange ein vernünftiger Zusammenhang zum Ereignis besteht. Das Personalrecht des Kantons Zürich nennt dafür das Beispiel einer Beerdigung, die nach den Ferien organisiert wird. Fragen Sie in Ihrem Betrieb nach.
Monatslohn: Gemäss KMU-Portal des Bundes erhalten Arbeitnehmende für diese freien Tage in der Regel ihren normalen Lohn. Sie müssen die Zeit in der Regel auch nicht nachholen.
Stundenlohn: Hier ist die Lage weniger klar. Das KMU-Portal hält fest, dass die Lohnzahlung für Arbeitnehmende im Stundenlohn «nicht zwangsläufig» gilt. Massgebend sind dann vor allem Vertrag, GAV oder die Übung im Betrieb. Fragen Sie bei Unklarheit konkret nach, bevor Sie fehlen.
Teilzeit: Teilzeitarbeit ist ein ganz normaler Arbeitsvertrag (Art. 319 Abs. 2 OR). Freie Tage stehen Ihnen deshalb ebenfalls zu, meist anteilsmässig. Im Kanton Bern entspricht ein Arbeitstag zum Beispiel der täglichen Soll-Arbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad. Fällt die Beerdigung auf einen Tag, an dem Sie ohnehin nicht arbeiten, entsteht in vielen Regelungen kein zusätzlicher freier Tag.
Lehre: Für Lernende gelten gemäss Art. 355 OR ergänzend die allgemeinen Regeln des Arbeitsvertrags, also auch die üblichen freien Tage nach Art. 329 Abs. 3 OR. Lernende sollten den Lehrbetrieb und bei Schultagen auch die Berufsfachschule informieren.
Trauer kann körperlich und seelisch so belasten, dass Arbeiten nicht möglich ist. Ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, beurteilt eine Ärztin oder ein Arzt.
Liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, gelten die Regeln zur Lohnfortzahlung bei Krankheit (Art. 324a OR). Der Anspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Im ersten Dienstjahr beträgt die Dauer mindestens drei Wochen, danach eine angemessen längere Zeit, sofern Vertrag oder GAV nichts Besseres vorsehen. Ob Ihr Betrieb dafür eine Taggeldversicherung hat, steht in Vertrag oder Reglement.
Eine Krankschreibung ist kein Ersatz für die freien Tage, sondern ein eigener Tatbestand. Sie sollte nicht aus Verlegenheit gewählt werden, aber auch nicht aus Scham vermieden werden, wenn es Ihnen tatsächlich nicht gut geht.
Wenn ein Familienmitglied, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner gesundheitlich beeinträchtigt ist und Sie die Betreuung übernehmen müssen, haben Sie gemäss Art. 329h OR Anspruch auf bezahlten Urlaub: höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.
Findet die Beisetzung im Ausland statt, reichen ein bis drei freie Tage oft nicht aus. Für Reisezeit gibt es keine eigene gesetzliche Regel. Üblich sind Lösungen in Absprache: zusätzliche Ferientage, der Abbau von Überstunden (Art. 321c Abs. 2 OR) oder unbezahlter Urlaub.
Klären Sie früh, wann die Beisetzung realistisch stattfinden kann. Eine Überführung braucht Dokumente und Zeit. Wie lange das in der Regel dauert, beschreibt der Ratgeber Dauer einer Überführung. Allgemeine Informationen finden Sie unter Bestattung im Ausland.
Mit einem ungefähren Datum kann Ihr Arbeitgeber besser planen. Halten Sie die Vereinbarung über Ferien, Überstunden oder unbezahlten Urlaub am besten kurz schriftlich fest, etwa per E-Mail.
Selbständige haben keinen Arbeitgeber und damit auch keinen Anspruch auf bezahlte freie Tage. Planen Sie die Abwesenheit wie Ferien: Termine verschieben, Kundschaft kurz informieren, wenn möglich eine Stellvertretung organisieren. Prüfen Sie Ihre eigene Absicherung für längere Ausfälle mit einer Fachperson.
Tod der Mutter nach der Geburt: Für diesen Fall gibt es seit 2024 einen eigenen gesetzlichen Urlaub. Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 14 Wochen danach, hat der andere Elternteil gemäss Art. 329gbis OR Anspruch auf einen Urlaub von 14 Wochen. Er beginnt am Tag nach dem Tod. Lassen Sie sich hier zu Taggeld und Anmeldung beraten.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber so bald wie möglich, ein kurzer Anruf genügt zunächst. Fragen Sie, welche Regelung gilt, und lesen Sie den Abschnitt zu Absenzen oder Kurzurlaub in Ihrem Arbeitsvertrag, Personalreglement oder GAV. Halten Sie eine Kopie der Todesurkunde oder der Traueranzeige bereit, falls ein Nachweis verlangt wird.
Neben der Zeit stellen sich oft auch finanzielle Fragen, zu den Bestattungskosten ebenso wie zu Renten und Leistungen. Einen Überblick gibt der Ratgeber Finanzielle Ansprüche nach einem Todesfall.
Wenn Sie die Organisation der Bestattung abgeben möchten, übernehmen wir das. Unsere Dienstleistungen umfassen Formalitäten, Trauerfeier und auf Wunsch die Überführung. Wir sind rund um die Uhr unter 079 861 25 51 erreichbar. Wer für sich selbst vorsorgen möchte, findet Informationen zur Bestattungsvorsorge.
Fragen & Antworten
Das Gesetz nennt keine feste Zahl. Art. 329 Abs. 3 OR spricht von den üblichen freien Stunden und Tagen. In der Praxis sind es häufig zwei bis vier Tage für sehr nahe Angehörige und bis zu einem Tag für die Beerdigung weiterer Verwandter. Massgebend sind Vertrag, GAV oder Personalreglement.
In der Regel ja, zumindest die Zeit für die Teilnahme an der Trauerfeier. Viele Regelungen sehen dafür bis zu einen Tag vor, manche GAV wie der L-GAV des Gastgewerbes zählen Grosseltern, Geschwister und Schwiegereltern ausdrücklich zu den Fällen mit 1 bis 3 Tagen.
Bei Monatslohn erhalten Arbeitnehmende in der Regel ihren normalen Lohn. Im Stundenlohn gilt das nicht zwangsläufig. Dann entscheiden Vertrag, GAV oder die Übung im Betrieb. Fragen Sie im Zweifel vorab nach.
Grundsätzlich ja. Teilzeitarbeit ist ein normaler Arbeitsvertrag, die freien Tage gelten meist anteilsmässig. Für Lernende gelten die allgemeinen Regeln des Arbeitsvertrags ergänzend, also auch die üblichen freien Tage.
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können, kann eine Ärztin oder ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Dann gelten die Regeln zur Lohnfortzahlung bei Krankheit nach Art. 324a OR beziehungsweise die Regelung in Ihrem Vertrag.
Nein, in der Regel nicht. Die üblichen freien Tage bei einem Todesfall sind keine Ferien. Erst wenn Sie mehr Zeit brauchen, etwa für eine Reise, kommen Ferien, Überstundenabbau oder unbezahlter Urlaub in Frage.
Für die Reisezeit gibt es keine eigene gesetzliche Regel. Üblich ist eine Absprache: freie Tage für den Todesfall, ergänzt durch Ferien, Überstunden oder unbezahlten Urlaub. Halten Sie die Vereinbarung am besten schriftlich fest.